VwGH vom 17.03.2011, 2009/03/0157
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des R R in H, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom , Zl III-4609-95/98, betreffend Erweiterung der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von sechs auf zwölf genehmigungspflichtige Schusswaffen gemäß § 23 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) abgewiesen.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde folgenden ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt fest:
Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 1985 eine Waffenbesitzkarte für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe ausgestellt worden, diese Waffenbesitzkarte sei 1992 auf zwei und 1995 auf sechs genehmigungspflichtige Schusswaffen erweitert worden.
Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer bei der erstinstanzlichen Behörde die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf zwölf genehmigungspflichtige Schusswaffen beantragt. Rechtfertigend habe er ausgeführt, gelernter Büchsenmacher und Waffenmeister beim Bundesheer gewesen zu sein. Er übe die Disziplinen "IPSC, PPS, IPSC-Flinte, IPSC-Gewehr, Großkaliber, KK, Westernschießen, Präzisionsschießen usw." aus bzw wolle daran in Zukunft mit eigenen Waffen teilnehmen, weshalb er die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte benötige. Dem Antrag sei ein Schreiben des C Clubs D beigelegt worden, in dem bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer in jenem Verein seit 1994 Mitglied sei und der Verein seinen Mitgliedern die grundsätzliche Möglichkeit biete, an sämtlichen Disziplinen des Weltverbands IPSC teilzunehmen. Es sei auch bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer seit 2006 elf Mal an Trainingsschießen teilgenommen habe. Vom Schützenverein A sei weiters eine Bestätigung vorgelegt worden, dass der Beschwerdeführer dort aktiver Sportschütze sei. Es seien jedoch vom Beschwerdeführer keine detaillierten Aufzählungen über Teilnahmen an Trainingsschießen oder Wettkämpfen übermittelt worden, es handle sich lediglich um eine "Generalbestätigung". Auch bei einer weiteren vom Schützenverein A vorgelegten Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer an Schießwettbewerben teilnehme, handle es sich nur um eine "Generalbestätigung".
Auf Aufforderung der erstinstanzlichen Behörde hin, seinen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte zu präzisieren, habe der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom angegeben, dass er die schon in seinem Antrag vom genannten Disziplinen aktiv ausübe und es üblich sei, bei leistungssportlichen Bewerben pro Bewerb zwei gleichartige Waffen zur Verfügung zu haben. Bereits das IPSC-Standardprogramm werde in den Divisionen Major und Standard ausgetragen. Die Standardwertung werde typischerweise im Kaliber 9 mm geschossen, die Wertung Major im Kaliber 40 SW oder 45 Magnum. Für das Präzisionsschießen benötige der Beschwerdeführer eine Pistole Kaliber 38 Spezial, für das Westernschießen zusätzlich einen großkalibrigen Colt. Ein zweckentsprechendes Training für die Teilnahme an Schießsportveranstaltungen setze voraus, über die entsprechenden Waffen im erforderlichen Umfang zu verfügen. Im Jahr 2008 beabsichtige der Beschwerdeführer an zahlreichen Wettbewerben teilzunehmen; mit dem derzeitigen Bestand seiner Waffen sei er jedoch dazu nicht in der Lage.
In einer vom Vorarlberger Schützenbund eingeholten Stellungnahme vom habe dieser ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aktiver Schütze im C Club D sei und es für die Landessportleitung wünschenswert sei, wenn der Beschwerdeführer seine schießsportlichen Aktivitäten intensivieren würde. Nach derzeitigem Stand seien die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen dafür jedoch ausreichend und eine Erweiterung von sechs auf zwölf Schusswaffen sei aus sportlicher Sicht nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer habe darauf in einer Stellungnahme vom repliziert, dass er seine schießsportlichen Aktivitäten bereits soweit als möglich mit den ihm zur Verfügung stehenden Waffen intensiviert habe, die Teilnahme an den von ihm genannten Wettbewerben sei ihm jedoch nicht möglich. Ein Zwang zur Teilnahme an Wettkämpfen mit Leihwaffen vor Erweiterung der Waffenbesitzkarte sei im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Grundsätzlich sei für eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG eine Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften im In- und Ausland nicht Voraussetzung.
Die belangte Behörde führte weiter aus, der erstinstanzlichen Behörde seien bezüglich der Teilnahme an Wettkämpfen lediglich zwei Urkunden über ein "Neujahrs-Dartshooting" in den Jahren 2006 und 2008 vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht nachweisen können, bisher an verschiedenen Wettbewerben teilgenommen zu haben, für die er verschiedene Waffen der Kategorie B benötigt hätte. Deshalb sei die erstinstanzliche Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer erst durch die Teilnahme an diversen Meisterschaften und Wettkämpfen nachweisen müsse, seine schießsportlichen Aktivitäten in einem solchen Ausmaß auszuüben, das die Erweiterung der Waffenbesitzkarte von sechs auf zwölf genehmigungspflichtige Schusswaffen rechtfertigen würde.
Im Verfahren vor der belangten Behörde sei der C Club D um eine weitere Stellungnahme zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers ersucht worden. In dieser sei angegeben worden, dass der Beschwerdeführer seit 1994 dort bis vor drei Jahren des Öfteren trainiert habe, ihm dies jedoch in den Jahren 2007 und 2008 durch persönliche Umstände nicht möglich gewesen sei. Während dieser Zeit könne weder eine Teilnahme am Training noch an Wettkämpfen bestätigt werden. Der Schützenverein A habe unter Verweis auf datenschutzrechtliche Gründe der belangten Behörde keine weitere Auskunft über den Beschwerdeführer erteilt.
Der um Stellungnahme ersuchte Steiermärkische Landesschützenbund habe mit Schreiben vom angegeben, dass der Schützenverein A nicht Mitglied des Steiermärkischen Landesschützenbundes sei und der Beschwerdeführer Letzterem auch nach Umfrage unter Landesschützenmeistern, Landessportleitern, Gebietsschützenmeistern, Homepagebetreuern und Ausbildungsreferenten nicht bekannt sei. Er scheine auch nicht in Mitgliederlisten oder Ergebnislisten von Meisterschaften auf.
Zu diesen Angaben habe der Beschwerdeführer in einer weiteren Stellungnahme vom ausgeführt, dass sich pro angestrebter Division ein Bedarf an zumindest zwei identen Waffen ergebe, nämlich einer Wettkampfwaffe sowie eines Austauschsportgeräts. Deshalb benötige er zur Teilnahme an sämtlichen Divisionen zumindest 14 Faustfeuerwaffen. Er habe außerdem im Jahr 2007 einen schweren Autounfall erlitten und sei bis Ende 2008 rekonvaleszent gewesen. Er habe daher lediglich "statisch" geschossen, bei IPSC-Wettbewerben handle es sich aber um dynamische Wettbewerbe. Seine Verletzungen seien soweit ausgeheilt, dass er das Training bzw die Wettkämpfe in dynamischen Wettbewerben aufnehmen könne und werde. Er trainiere im Schützenverein A, Schützenverein J, Schützenverein K, M Schießzentrum W, Schützenverein G und am Schießstand der Fa. W P in F. Mit Leihwaffen könne er weder trainieren noch Wettkämpfe bestreiten, da es sich um Rechtshänderwaffen handle, er sei jedoch Linkshänder.
Der Beschwerdeführer habe eine weitere Urkunde über die Teilnahme an einem Preisschießen sowie eine Bestätigung der Schützenrunde Kvorgelegt, wonach der Beschwerdeführer dort regelmäßig trainiere.
Die belangte Behörde führte in der Folge die sechs derzeit vom Beschwerdeführer besessenen Waffen an und stellte nach Auflistung der Eignung des entsprechenden Waffentyps für die jeweilige Wettbewerbsdisziplin fest, dass sich bloß drei Waffen des Beschwerdeführers für die Ausübung des Schießsports eignen würden. Die belangte Behörde gelangte daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits mit sechs genehmigungspflichtigen Schusswaffen den Schießsport ausüben könne, würde er die entsprechenden Waffen kaufen. Bei Erwerb der entsprechenden Waffen wäre auch ein Training mit diesen und in der Folge ein Nachweis, dass er die intensive Ausübung des Schießsports wirklich beabsichtige, ohne weiteres möglich. Der Verwaltungsgerichtshof entscheide in ständiger Rechtsprechung, dass von der Ausübung einer bestimmten Sportart erst bei Vorliegen einer gewissen Regelmäßigkeit nach Erlernung der erforderlichen Grundbegriffe gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine regelmäßige Teilnahme an Training oder Wettkämpfen nachweisen können. Mit der Befugnis zum Besitz von sechs Schusswaffen könne der Beschwerdeführer bereits sechs verschiedene Bewerbe beüben und intensiv schießen. Er habe der belangten Behörde jedoch lediglich mehrere "Generalbestätigungen" vorgelegt, der Vorarlberger Schützenbund habe in seiner Stellungnahme die Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf zwölf genehmigungspflichtige Schusswaffen zudem nicht nachvollziehbar gefunden.
Dem Beschwerdeführer sei zwar beizupflichten, dass bei intensiver Ausübung des Schießsports pro Disziplin zwei Waffen benötigt würden, da die Abnutzung der Schusswaffe im Training besonders groß sei und ein Defekt beim Wettkampf daher nicht auszuschließen sei. Davon sei jedoch nur auszugehen, wenn eine bestimmte Disziplin mit dieser bestimmten Waffe äußerst intensiv ausgeübt werde. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schießbuch des C Club D gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 drei Mal und im Jahr 2007 acht Mal am Trainingsschießen teilgenommen habe. Bei einer solchen Trainingsteilnahme von "durchschnittlich einem Schießen monatlich (mit Ausnahmen)" könne nicht von einer intensiven Ausübung des Schießsports gesprochen werden, die den Besitz von zwei Schusswaffen pro Disziplin nötig mache. Der Beschwerdeführer habe generell keinen einzigen Nachweis für das Ausüben des Schießsports in einer bestimmten Disziplin erbringen können. Gute Sportschützen im Vorarlberger Schützenbund würden durchschnittlich vier bis fünf Mal in der Woche trainieren.
Die vom Beschwerdeführer genannten acht IPSC-Disziplinen würden, benötigte der Beschwerdeführer wirklich zwei Waffen pro Bewerb, insgesamt eine Anzahl von 16 Schusswaffen erforderlich machen. In einer Stellungnahme habe der Beschwerdeführer von 14 Schusswaffen gesprochen, der Antrag sei jedoch auf zwölf Schusswaffen gestellt worden. Die Begründung der geforderten Anzahl sei daher für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer führe alle möglichen Wettbewerbe an und nicht jene, die er auch dezidiert intensiv ausübe. Er habe zwar angegeben, 2008 an acht näher genannten Wettbewerben teilnehmen zu wollen, es habe jedoch keine einzige Teilnahme an einem dieser Wettbewerbe bestätigt werden können. Auch in den Ergebnislisten des Steiermärkischen Landesschützenbundes im Bereich IPSC/SGKP scheine der Beschwerdeführer nicht auf.
Zu den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte genannten Disziplinen sei anzumerken, dass beim PPS- und beim IPSC-Schießen die gleichen Waffen verwendet würden, die Bezeichnung IPSC-Gewehr sei im Schießsport nicht geläufig, der Bewerb IPSC-Flinte würde in Österreich nicht offiziell geschossen, sondern nur in Deutschland. Für das Western-Schießen, das einmal jährlich im C Club T stattfinde, würden regelmäßig Leihwaffen aufgelegt.
Der Beschwerdeführer habe sich offenbar nicht intensiv mit dem Schießsport auseinandergesetzt und auch nicht nachweisen können, den Schießsport in sämtlichen von ihm angeführten Disziplinen regelmäßig auszuüben. Mit der derzeitigen Waffenbesitzkarte wäre ein intensives und regelmäßiges Ausüben des Schießsports in sechs Disziplinen möglich, wofür bis auf die Teilnahme an einem Wettkampf keine Nachweise erbracht worden seien. Es könne sich somit beim Beschwerdeführer nicht um einen äußerst guten und erfolgreichen Schützen in sämtlichen von ihm angeführten Disziplinen handeln.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könne die Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei Schusswaffen nicht ausschließlich durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein glaubhaft gemacht werden. Es wären weitere Nachweise vorzulegen gewesen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Disziplinen, für welche er verschiedene Schusswaffen benötige, intensiv ausübe, etwa in Form von Trainingsnachweisen, Nachweisen von Schulungen oder Teilnahme an Wettbewerben. Wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden könne, gebe es keine Rechtfertigung für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs.
Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Schießstätten, an denen er regelmäßig trainiere, bemerkte die belangte Behörde, dass es sich bei der Firma W P, sowie beim M Schießzentrum um gewerbliche Betriebe mit Schießstand und nicht um offizielle Sportstätten handle. Die restlichen genannten Vereine lägen alle in der Steiermark, der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz jedoch in Vorarlberg. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, einen Sport über eine Entfernung von mehreren hundert Kilometern zwischen Wohn- und Trainingsstätte intensiv auszuüben.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, es stünden ihm keine Leihwaffen zur Verfügung, da er Linkshänder sei, könne zumindest im Bereich des IPSC-Schießsports nicht gefolgt werden, da dort die Griffschalen ident und somit beidhändig verwendbar seien. Lediglich bei ISSF-Bewerben seien orthopädische Griffe zugelassen.
Die belangte Behörde kam letztlich zu dem Schluss, dass der Umfang der derzeitigen Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers für sechs genehmigungspflichtige Schusswaffen ausreichend sei, um den Schießsport in verschiedenen Disziplinen auszuüben, weshalb der Antrag auf Erweiterung auf zwölf genehmigungspflichtige Schusswaffen abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs 1 WaffG ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
Gemäß § 23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den (hier nicht in Betracht kommenden) Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde (vgl zB die hg Erkenntnisse vom , Zl 2008/03/0148 und vom , Zl 2007/03/0244).
Wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft macht, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Es liegt daher nicht an der Behörde, jene Gründe nachzuweisen oder zu belegen, die nach Ansicht des Antragstellers für das Vorliegen einer Rechtfertigung in Betracht kommen. Der Antragsteller hat vielmehr von sich aus darzulegen, in welchem Umfang er in den jeweiligen Disziplinen trainiert hat (vgl die hg Erkenntnisse vom , Zl 2005/03/0241 und vom , Zl 2007/03/0244).
Gemäß § 23 Abs 2 dritter Satz WaffG gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Da aber der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, andernfalls eine Rechtfertigung hierfür nicht vorliegen kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 99/20/0558 ua).
Zu beachten ist weiters, dass die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert. Daher setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten weiteren Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 99/20/0110, SlgNr 15.200/A).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer kein "Meisterschütze" sei und er den Schießsport nicht intensiv ausübe, Ergebnis eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens bzw der Entziehung des rechtlichen Gehörs seien. Im angefochtenen Bescheid werde erstmals auch die Behauptung aufgestellt, dass drei in seinem Besitz befindliche Waffen für die Ausübung des Schießsports nicht geeignet wären. Dem sei entgegenzuhalten, dass für den Halbautomat der Marke Steyr, AUG (-Z) Schießwettbewerbe, unter anderem offene Landesmeisterschaften, in Österreich ausgetragen würden. Ähnliches gelte auch für den Revolver im Kaliber .454 Casull, bei dem es sich um eine typische Waffe für das Cowboy Action Shooting (CAS, "Westernschießen") handle, die vom Beschwerdeführer auch zu Trainingszwecken in dieser Disziplin eingesetzt werde. Schließlich habe die belangte Behörde übersehen, dass der Beschwerdeführer für die Pistole Magnum Research "Desert Eagle" im Kaliber .50 AE über einen Wechsellauf im Kaliber .44 Magnum verfüge, sodass auch diese Waffe zur Ausübung des Schießsports verwendet werden könne. Weiters sei die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Steiermark habe und aufgrund der Entfernung zu Vorarlberg den Schießsport dort nicht ausüben könne, überraschend und inhaltlich unrichtig, da sich das Elternhaus des Beschwerdeführers in der Steiermark befinde und er dort seit seiner Geburt einen Wohnsitz habe, an dem er sich insbesondere in der letzten Zeit sehr oft aufgehalten habe. Schließlich habe die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragte Parteieneinvernahme nicht durchgeführt, bei der unter anderem diese Umstände hätten aufgeklärt werden können. Hätte die belangte Behörde ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie erkannt, dass der Beschwerdeführer ein intensiv trainierender, engagierter und auch leistungsmäßig guter Sportschütze sei, der für die sportliche Betätigung in weiteren Disziplinen weitere genehmigungspflichtige Schusswaffen benötige.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen:
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zwar mehrere Bestätigungen vorgelegt, die von der belangten Behörde jedoch als "Generalbestätigungen" beurteilt wurden, mit denen nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Beschwerdeführer - wie es ihm mit den Waffen, die er aufgrund seiner derzeitigen Waffenbesitzkarte besitzen durfte, möglich gewesen wäre - den Schießsport intensiv und regelmäßig in sechs Disziplinen ausgeübt hat.
Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass die von der belangten Behörde weiters aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung über das Erreichen des 16. Platzes bei einem von einem lokalen Sportschützenverein veranstalteten "Preisschießen" getroffene Feststellung, wonach es sich bei ihm nicht um einen äußerst guten und erfolgreichen Schützen bzw nicht um einen Meisterschützen handle, überschießend ist. Auf die Frage, welches schießsportliche Niveau der Beschwerdeführer erreicht hat, braucht im Beschwerdefall jedoch schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil der Beschwerdeführer den - im Sinne der bereits oben (Punkt 2.) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von ihm initiativ darzulegenden - Umfang seiner tatsächlichen schießsportlichen Tätigkeit mit der Vorlage der "Generalbestätigungen" nicht in ausreichendem Maße belegt hat. Auch in der Beschwerde wird ohne nähere Konkretisierung lediglich behauptet, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "intensiv trainierenden" Sportschützen handle, ohne dass jedoch im Einzelnen dargelegt wird, in welchem Umfang er welche schießsportliche Disziplin ausübt. Der bloße Hinweis auf ein "intensives" Training oder die "engagierte" Sportausübung vermag konkrete Angaben über Art, Ort und Umfang des Trainings - etwa unter Beibringung eines Trainingsbuches oder konkreter Aufstellungen über Trainingszeiten und Trainingsintensität, zB der Anzahl der abgegebenen Schuss - nicht zu ersetzen. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerde die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen, da der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, welches konkrete Vorbringen betreffend den Umfang der von ihm ausgeübten schießsportlichen Tätigkeit er im Falle einer Einvernahme als Partei erstattet hätte. Festzuhalten ist, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl das bereits zitierte hg Erkenntnis vom ) nicht an der Behörde liegt, jene Gründe nachzuweisen oder zu belegen, die nach Ansicht des Antragstellers für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im Sinn des § 23 Abs 2 WaffG in Betracht kommen; vielmehr obliegt es dem Antragsteller, die für den Rechtfertigungsgrund sprechenden Umstände zu konkretisieren.
Auch die Verfahrensrüge betreffend das dem Beschwerdeführer nicht eingeräumte Parteiengehör zur Feststellung der belangten Behörde, wonach drei in seinem Besitz befindliche Waffen für die Ausübung des Schießsports nicht geeignet seien, kann die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht aufzeigen: selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgt, dass diese Waffen zur Ausübung des Schießsports geeignet seien, fehlt es schon an der konkreten Darlegung, dass und in welchem Umfang er mit diesen Waffen den Schießsport tatsächlich ausgeübt hat. Auch die Beschwerde beschränkt sich zu diesen Waffen lediglich auf Ausführungen zur möglichen schießsportlichen Verwendung, behauptet und konkretisiert jedoch nicht, dass und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer diese Waffen bereits in diesem Sinne regelmäßig verwendet habe.
Schließlich vermag auch die nach Ansicht des Beschwerdeführers überraschende - mit den im Akt erliegenden Auszügen aus dem Zentralmelderegister allerdings übereinstimmende -
Feststellung, wonach er über keinen Wohnsitz in der Steiermark verfüge, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen. Die belangte Behörde hat aus der Entfernung des ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Vorarlberg zum Sitz der von ihm genannten steirischen Sportvereine, in denen er - ergänzend zur Sportausübung in einem Vorarlberger Verein - den Schießsport ausüben wolle, geschlossen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung "ein Sport nicht über eine Entfernung von mehreren hundert Kilometern zwischen Wohn- und Trainingsstätte" intensiv ausgeübt werden könne. Auf die Frage, inwieweit die nach Angaben des Beschwerdeführers beabsichtigte intensivierte Sportausübung in Vereinen in der Steiermark bzw in Vorarlberg möglich wäre, kommt es im Beschwerdefall aber schon deshalb nicht an, weil der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - schon die von ihm zu fordernde Darlegung des Umfangs der tatsächlichen Sportausübung mit den derzeit in seinem Besitz befindlichen sechs genehmigungspflichtigen Schusswaffen nicht erbracht hat, sodass er eine über den derzeitigen Stand hinausgehende Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG nicht glaubhaft machen konnte.
4. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
DAAAE-86847