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ASoK 6, Juni 2017, Seite 240

Ärzte: Disziplinäre Konsequenzen der Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels

Nach dem Ärztegesetz treffen Ärzte gewisse Berufspflichten; unter anderem sind sie dazu angehalten, Kranke gewissenhaft zu betreuen und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung ihr Wohl zu wahren. Der VwGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche disziplinären Konsequenzen es haben kann, wenn ein Arzt ein Arzneimittel verabreicht, das in der EU nicht zugelassen ist.

Dazu führte er aus, dass die Verabreichung eines solchen Arzneimittels für sich allein keine Verletzung der ärztlichen Pflichten darstellt. Zudem kann auch dem Arzneimittelgesetz kein generelles, den behandelnden Arzt treffendes Verbot der Anwendung (wozu auch die Verabreichung zählt) entnommen werden. Stellt sich allerdings heraus, dass die Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels der gewissenhaften Betreuung und Wahrung des Wohls von Kranken entgegensteht, so kommt eine disziplinäre Verantwortung des Arztes in Betracht ().

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