VwGH vom 13.12.2010, 2008/23/1066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des D Z, geboren 2005, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 306.586-C1/E1- VI/18/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der am geborene Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ist der Sohn von A S (Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2006/19/1280) und I Z. Er beantragte am Asyl.
Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab und verfügte (nochmals) die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien.
Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Beschwerdeführers lediglich aus, diese könne nicht als rechtswidrig erkannt werden, da sich auch die Eltern des Beschwerdeführers "illegal im Bundesgebiet" aufhielten.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:
Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/19/1280, wurde der den Vater des Beschwerdeführers betreffende Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Ausweisung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
In Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers liegt keine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung vor. Deren Asylantrag vom wurde im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. 2003/20/0428, abgelehnt. Ein weiterer Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers vom wurde im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der minderjährige Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Eltern verlassen müsste, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Eine solche ist im gegenständlichen Fall - auch unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen - nicht zu erkennen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/19/0158, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/19/1054).
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-85953