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VwGH vom 15.04.2010, 2008/22/0091

VwGH vom 15.04.2010, 2008/22/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 316.767/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines kroatischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am beim Landeshauptmann von Wien einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Privat" nach dem (am außer Kraft getretenen) Fremdengesetz 1997 (FrG) eingebracht. Am habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin S geheiratet. Aus diesem Grund sei sein Antrag als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gewertet worden. Da am das NAG in Kraft getreten sei, sei der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag nach dessen Bestimmungen zu beurteilen und nunmehr als auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" (im Sinn des § 47 Abs. 2 NAG) gerichtet zu werten.

Gemäß § 30 Abs. 1 NAG dürften sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. § 11 Abs. 1 Z 4 NAG sehe vor, dass Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden dürften, wenn eine Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG vorliege.

Auf Grund von Auffälligkeiten in den Meldedaten der Ehepartner seien Erhebungen wegen Verdachts der Scheinehe geführt worden. Dabei habe am angeblichen ehelichen Wohnsitz in 1160 Wien durch Befragung von Bewohnern des Wohnhauses eruiert werden können, dass an der besagten Adresse zwar die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnhaft gewesen sei, jedoch der Beschwerdeführer dort nie gesehen worden sei. Es hätten sich auch keine persönlichen Gegenstände von ihm in der Wohnung befunden. Im Zuge von Erhebungen an einer näher genannten Adresse in 1170 Wien sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer dort gemeinsam mit seinem Sohn und seiner unerlaubt im Bundesgebiet aufhältigen früheren Ehefrau L wohne und mit diesen dort einen gemeinsamen Haushalt führe. In weiterer Folge habe auch die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien zugestanden, mit dem Beschwerdeführer eine "Scheinehe" eingegangen zu sein. Es habe - so die belangte Behörde den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers folgend weiter - keinen gemeinsamen Wohnsitz gegeben. Die Eheschließung sei gegen Entgelt erfolgt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe dem Vorschlag zum Eingehen der "Scheinehe" wegen ihrer finanziellen Notlage zugestimmt. Das Fortbestehen der Ehe sei nur bis zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung geplant gewesen. Es habe jedoch nie eine aufrechte Ehegemeinschaft gegeben.

Die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin S habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung - nur deshalb geschlossen, um dadurch einen Aufenthaltstitel und ein arbeitsmarktrechtliches Dokument zu erlangen sowie sich die Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Er habe sich in einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, obwohl eine eheliche Lebens-, Vermögens- und Geschlechtsgemeinschaft und sohin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt worden sei. Somit habe er § 30 Abs. 1 NAG zuwidergehandelt. Auch habe die Bundespolizeidirektion Wien in erster Instanz mit Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer deswegen ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 richtet.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2 NAG) vorliegt. § 30 Abs. 1 NAG legt fest, dass Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen.

In der Beschwerde werden - nach weitwendiger Wiedergabe des Inhaltes des angefochtenen Bescheides - Verfahrensfehler geltend gemacht. Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer allerdings darzulegen, welche Relevanz diesen Verfahrensfehlern zukommen sollte. Den Ausführungen der Beschwerde ist in keiner Weise zu entnehmen, weshalb die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die Ansicht der belangten Behörde, es liege eine Aufenthaltsehe vor, die gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe, begegnet anhand der (oben wiedergegebenen) Ausführungen der belangten Behörde letztlich keinen Bedenken (vgl. im Übrigen auch das den Beschwerdeführer hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes betreffende hg. Erkenntnis vom , 2009/18/0464, dem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer dort das Eingehen der Aufenthaltsehe nicht in Abrede stellte).

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
IAAAE-83860