VwGH vom 26.08.2010, 2010/21/0130
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom , Zl. Sich40-31960-2002, betreffend Aussetzung eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte im Juli 2009 einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG. Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (die belangte Behörde) das hierüber geführte Verfahren "bis zur Klärung der Vorfrage - Aufenthaltsverbot" gemäß § 38 AVG iVm §§ 44 Abs. 4 und 44b NAG aus. Gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden, gegen das er Berufung erhoben habe. Über diese Berufung sei noch nicht entschieden. Diese Entscheidung sei jedoch von wesentlicher Bedeutung, weil der Beschwerdeführer bei Bestätigung des Aufenthaltsverbotes keine Möglichkeit habe, einen Niederlassungsantrag nach dem NAG zu stellen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG gestellt. Von daher erweist sich zunächst die Bezugnahme auf die nur Anträge nach § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 NAG regelnde Vorschrift des § 44b NAG im Spruch des bekämpften Bescheides schon von vornherein als verfehlt. Im Übrigen ist der belangten Behörde zwar darin zuzustimmen, dass ein rechtswirksames Aufenthaltsverbot (auch) der Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG entgegen stünde. Von der Niederlassungsbehörde ist aber nur die Existenz eines solchen Aufenthaltsverbotes zu überprüfen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0254). Eine "Vorfragenbeurteilung" im Sinn des § 38 AVG dahingehend, ob ein Aufenthaltsverbot zu erlassen wäre, kommt dagegen nicht in Betracht, weshalb sich auch die gegenständliche Aussetzung als verfehlt erweist. Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Infolge Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG konnte insoweit ein Kostenzuspruch nicht erfolgen.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-81036