VwGH vom 26.02.2013, 2012/22/0231
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/238.599/2010, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am mit einem bis gültigen "Schengenvisum" in das Bundesgebiet gereist sei, um seine Mutter zu besuchen. Sein am eingebrachter Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung sei mit zweitinstanzlichem Bescheid vom abgewiesen worden, der Verwaltungsgerichtshof habe die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen (hg. Zl. 2010/22/0009).
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er die Konsequenzen gezogen und Österreich bereits verlassen hätte. Deswegen habe seine Mutter um amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers ersucht. Mit Schreiben vom sei der Vertreter des Beschwerdeführers ersucht worden, bekannt zu geben, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Beschwerdeführer tatsächlich das Bundesgebiet verlassen hätte und den Auslandsaufenthalt zu belegen. Bis dato sei kein entsprechendes Antwortschreiben eingelangt.
Der Beschwerdeführer halte sich somit nach Ablauf seines bis gültigen Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass er nach der erstinstanzlichen Entscheidung tatsächlich das Bundesgebiet verlassen habe.
Nach seinen Angaben hielte sich in Österreich seine leibliche Mutter, eine österreichische Staatsbürgerin, auf. Somit sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und auch nicht sozialversichert.
Es seien keine Gründe geltend gemacht worden, die den Beschwerdeführer hindern könnten, in seinem Heimatland eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Die Ausweisung sei daher auch nach § 66 Abs. 2 FPG zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im September 2010 die Bestimmungen des FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 maßgeblich sind.
Der Beschwerdeführer tritt der behördlichen Feststellung, dass er das Bundesgebiet nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht verlassen habe, nicht mit konkreten Gründen entgegen. Er gesteht des Weiteren zu, dass er sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Österreich aufgehalten hat. Da auch nicht behauptet wird, dass er über irgendein Recht zum Aufenthalt in Österreich verfügt hat, durfte die belangte Behörde den Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG bejahen. Die vom Beschwerdeführer relevierte Vorgangsweise nach § 57 FPG (Feststellung, ob die Ausweisung eines zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen Fremden rechtmäßig war) kam daher zu Recht nicht zum Tragen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid lediglich vorgebracht, dass seine Mutter österreichische Staatsbürgerin sei und er die Zeit seines Aufenthalts genutzt habe, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern.
Zu Recht bezeichnet die belangte Behörde in der Gegenschrift somit das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Erkrankung seiner Mutter als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Da sich der Beschwerdeführer erst seit November 2008 in Österreich aufhält, kommt diesem Aufenthalt bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des zweitinstanzlichen Bescheides kein solches Gewicht zu, dass die Ausweisung als unzulässig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu werten wäre.
Letztlich ist der (möglichen) Annahme einer Konstellation wie im Fall des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom , C-256/11 "Dereci u.a." die Grundlage entzogen. Die Annahme, die österreichische Mutter des Beschwerdeführers wäre de facto gezwungen, im Fall einer Ausweisung des Beschwerdeführers das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, wäre nämlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe - unter Zurücklassung seiner Mutter in Österreich - das Bundesgebiet verlassen, nicht in Einklang zu bringen.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-77511