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VwGH vom 12.04.2010, 2008/10/0072

VwGH vom 12.04.2010, 2008/10/0072

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/10/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde 1. des J O,

2. der H O, 3. der A O und 4. der E G, alle in W, sowie 5. der K O in S, alle vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen 1.) den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. -11-FOB-176/2- 2008, in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. -11-FOB-176/3- 2008, betreffend forstbehördlicher Auftrag, und 2.) den unter

1.) genannten Berichtigungsbescheid, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Peter Kammerlander, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.)

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde den beschwerdeführenden Parteien als den Eigentümern des Waldgutes W aufgetragen, den auf im Einzelnen genannten Grundstücken "wieder errichteten" näher beschriebenen Hochwildzaun auf einer Länge von

3.550 lfm, der eine unzulässige Sperreinrichtung iSd ForstG 1975 darstelle, binnen festgesetzter Frist zu entfernen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges, des eingeholten Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, vor rund 50 Jahren sei im Forstgut S, zu dem bis zum Erwerb durch die beschwerdeführenden Parteien auch das Waldgut W gehört habe, eine Zaunanlage errichtet worden, die mit ständigen Ausbesserungsarbeiten bis zum Frühjahr 2003 bestanden habe. Im Frühjahr 2003 sei jener Zaunabschnitt, der über die Grundstücke des Waldgutes W führe, entfernt und im selben Verlauf ein neuer Zaun errichtet worden, wobei der seehöhenmäßig oberste Bereich auf einer Länge von 420 m als Weidezaun ausgeführt worden sei. Der restliche, im Wesentlichen entlang der östlichen und südlichen Besitzgrenze des Waldgutes W verlaufende Zaun sei auf einer Länge von 3.550 m als hochwildsicherer Zaun mit einer durchschnittlichen Höhe von 2,30 m ausgeführt worden. Dabei seien die bereits in der alten Zaunanlage vorhandenen Tore bzw. Durchgänge an den gleichen Stellen verwendet worden. Der verfahrensgegenständliche Zaun sei neu errichtet worden. Er sei daher als Neuanlage und nicht als "Altbestand" anzusehen. Als "Altbestand" könnten allenfalls zwei Toranlagen angesehen werden, allerdings seien auch hier die entsprechenden Stützen neu errichtet worden. Lediglich die Tore an sich seien alt, ein Belassen lediglich dieser Tore sei aber nicht zweckmäßig. Durch den neu errichteten Hochwildzaun sei eine Sperre von Waldflächen iSd ForstG 1975 vorgenommen worden. Für eine solche Sperre lägen keine Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 ForstG 1975 vor. Auch läge kein von der Rechtsordnung anerkannter Grund für eine solche Sperre bzw. Sperreinrichtung vor, zumal auch das Kärntner Jagdgesetz 2000 keine Bestimmung enthalte, die eine Zäunung - Sperre von Jagdgebieten - ausdrücklich ermögliche. Die somit unzulässige Sperre sei von der Behörde durch Erlassung eines Entfernungsauftrages zu beseitigen gewesen.

2.)

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde der unter 1.) dargestellte Bescheid in Ansehung des Endes der festgesetzten Erfüllungsfrist berichtigt ("" statt ""). Begründend wurde auf die Offenkundigkeit des Schreibfehlers hingewiesen.

3.)

Gegen beide Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) darf jedermann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34 Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. (§ 33 Abs. 2 ForstG 1975 nimmt bestimmte - im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommende - Flächen von der Benützung zu Erholungszwecken aus und § 33 Abs. 3 ForstG 1975 regelt eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung des Waldes.)

Gemäß § 34 Abs. 1 ForstG 1975 darf unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).

Befristete Sperren sind gemäß § 34 Abs. 2 ForstG 1975 nur zulässig für folgende Flächen:

a) Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;

b) Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;

c) Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;

d) Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;

e) Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.

Dauernde Sperren sind gemäß § 34 Abs. 3 ForstG 1975 nur zulässig für Waldflächen, die

a) aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;

b) der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;

c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5 % von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.

Gemäß § 35 Abs. 1 ForstG 1975 hat die Behörde Sperren


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1.
im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,
2.
im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oder
3.
im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4 auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat gemäß §
35 Abs. 2 ForstG 1975 die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist.
Eine Sperre ist gemäß §
35 Abs. 3 ForstG 1975 unzulässig, wenn
a)
Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen,
b)
in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (§ 36 Abs. 5) nicht ausgeglichen werden kann,
c)
die Behörde festgestellt hat, dass der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß § 34 Abs. 8 nicht entsprochen hat.
Dem erstangefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der von den beschwerdeführenden Parteien errichtete Hochwildzaun stelle eine unzulässige Sperreinrichtung bzw. Sperre iSd
§ 35 Abs. 3 ForstG 1975 dar. Es bestehe kein die Sperre rechtfertigender Grund iSd §§ 33 Abs. 2 bzw. 34 Abs. 2 oder 3 ForstG 1975. Es bestehe auch kein auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruhender Rechtsgrund für die Sperre iSd § 35 Abs. 2 ForstG 1975; insbesondere das Kärntner Jagdgesetz 2000 enthaltene keine Bestimmung, die die Zäunung ermögliche.
Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten nicht, den alten Zaun im Frühsommer
2003 erneuert zu haben. Sie wenden vielmehr ein, der alte Zaun habe im Zeitpunkt seiner Errichtung eine Wildabwehranlage entlang der gesamten Grundgrenze des damaligen Gutsbesitzes dargestellt. Er hätte daher in seiner Gesamtwirkung und in seinem Gesamtbestand geprüft werden müssen und nicht nur im verfahrensgegenständlichen Abschnitt. Bei der vorgenommenen isolierten Betrachtung und Beseitigung des Zaunes bestehe die Gefahr einer nachteiligen Leitung des Wildes mit dem Ergebnis erheblicher Wildschäden. Weiters sei von der Behörde nicht untersucht worden, welche Sperrwirkung vom neu errichteten Zaun tatsächlich ausgehe. Wäre dies geschehen, hätte sich ergeben, dass der neue Zaun an jeder Stelle wesentlich leichter überklettert werden könne, als dies beim alten Zaun der Fall gewesen sei. Es liege auch keine "Umzäunung mit Ausschlusswirkung" vor, sondern ein "Wildabwehrzaun in linearem Verlauf" über zwei Eigenjagdgebiete. Damit werde kein Gebiet umschlossen, sondern nur der Wildwechsel aus den höheren Lagen und Fütterungsbereichen in die schadensgefährdeten niedriger gelegenen Forstbereiche gehindert. Ein linearer Zaun ohne Zusammenschluss seiner Enden könne nicht die Wirkung des "Ausschließens einer Waldfläche von der Nutzung zu Erholungszwecken" haben, zumal er das Betreten der Waldflächen weder talseits noch bergseits des Zaunes behindere, sohin lediglich das Durchwandern in gerader Linie. Es liege somit keine "Sperre" iSd ForstG 1975 vor. Schließlich habe die belangte Behörde auch unberücksichtigt gelassen, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (BH) vom festgestellt worden sei, dass der Zaun vor ca. 50 Jahren zur Rotwildhege und zum Schutz tiefer gelegener bäuerlicher land- und forstwirtschaftlicher Flächen errichtet worden sei. Die BH sei damals zum Ergebnis gelangt, dass der Zaun lediglich auf Länge von 500 m entfernt werden müsse. Damit sei rechtswirksam festgestellt worden, dass der übrige Zaun zu Recht bestehe und dem Schutz der Forstkulturen diene. Es müsse von einem "jagdrechtlich konsentierten Bestand" ausgegangen werden, der nicht der Beurteilung nach dem ForstG 1975 unterliege. Selbst wenn man jedoch eine "Sperre" iSd ForstG 1975 annehmen wollte, fiele diese unter die Übergangsbestimmungen des § 184 Z. 5 ForstG 1975 und wäre daher zulässig. Das in dieser Übergangsbestimmung festgelegte Erfordernis, an Forststraßen und Wegen Überstiege oder Durchlässe zu errichten, sei erfüllt worden. Die Zaunanlage habe daher rechtens bestanden und sei auch nicht neu, sondern auf gleicher Linie wie die alte wiedererrichtet worden. Der neue Zaun weise absolut denselben Verlauf wie der frühere auf und es seien an den gleichen Stellen die Durchstiege und Durchgänge errichtet worden. Von einer "Neuerrichtung" könne daher keine Rede sein. Vielmehr sei der altbestehende Wildabwehrzaun lediglich umfassend repariert worden.
Mit diesem Vorbringen zeigen die mitbeteiligten Parteien keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den forstgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einer "Sperreinrichtung" jede (technische) Einrichtung zu verstehen, die ihrer Art nach geeignet ist und dazu dient, das allseitige freie Betreten auszuschließen oder zumindest zu behindern. Damit im Zusammenhang steht der Begriff der "Sperre" eines Waldes und zwar so, dass das Bestehen einer Sperreinrichtung das Vorliegen einer Sperre impliziert, d.h.
dass bei Vorliegen einer Sperreinrichtung immer und ausnahmslos auch eine Sperre gegeben ist. Ein Zaun ist auch dann als "Sperreinrichtung" anzusehen, wenn seine Überwindung unschwer möglich ist und Durchlässe vorhanden sind, weil auch in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass die allseitige, freie Begehbarkeit des Waldes zumindest behindert wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0136, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall liegt unzweifelhaft eine "Sperreinrichtung" im dargelegten Sinn und damit eine "Sperre" von Waldflächen iSd
ForstG 1975 vor. Auch ein linear verlaufender Zaun (ohne Zusammenschluss der Enden) bedeutet nämlich zumindest eine Behinderung des allseitigen freien Betretens der jeweils jenseits des Zaunes gelegenen Waldflächen. Vor dem Hintergrund der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien ist er daher zwanglos als "Sperreinrichtung" zu beurteilen. Daran ändert die Möglichkeit, den Zaun zu überklettern, ebenso wenig wie das Vorhandensein von Durchlässen in Form von Toren oder Überstiegen (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom , und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die beschwerdeführenden Parteien stützen ihre Auffassung, die Sperre sei forstgesetzlich zulässig, nicht auf das Vorliegen von Gründen iSd
§ 34 Abs. 2 oder 3 ForstG 1975. Vielmehr behaupten sie, es liege hiefür iSd § 35 Abs. 2 ForstG 1975 in anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsgrund vor: Der Zaun diene dem Schutz der tiefer gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen vor Wildschäden. Es handle sich überdies um einen "jagdrechtlich konsentierten Bestand"; auf den Bescheid der BH vom werde hingewiesen.
Nun kann gemäß §
35 Abs. 2 dritter Satz ForstG 1975 eine Sperreinrichtung von der Behörde gegebenenfalls unter Vorschreibung von Vorkehrungen belassen werden, wenn zwar kein Sperrgrund iSd § 34 ForstG 1975 vorliegt, jedoch in anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsgrund hiefür besteht (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom ). Aus der von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Funktion des Zaunes als "Wildleit-" bzw. "Wildabwehreinrichtung" folgt allerdings noch nicht, dass diese Sperre - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - im Kärntner Jagdgesetz 2000 einen Rechtsgrund hätte. Umstände, denen zufolge die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sperre von Jagdgebieten nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 erfüllt seien, haben die beschwerdeführenden Parteien nicht konkret vorgebracht. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf die Gefahr einer forstlich nachteiligen Leitung des Wildes im Falle der Entfernung des Zaunes. Soweit die beschwerdeführenden Parteien jedoch auf den Bescheid der BH vom verweisen, übersehen sie, dass ihnen mit diesem Bescheid weder das Recht zur Errichtung des Zaunes eingeräumt noch der Auftrag erteilt wurde, diesen zu errichten. Vielmehr wurde - nach Ausweis der in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Bescheidausfertigung - dem Jagdausübungsberechtigten die Reduktion des Rotwildstandes sowie die Räumung und Auflassung des (damals) bestehenden Wildzaunes auf einer Länge von 500 m vorgeschrieben. Ein jagdbehördlich "konsentierter Bestand" des restlichen Zaunes kann daraus nicht abgeleitet werden. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die von den beschwerdeführenden Parteien errichtete Sperreinrichtung keinen Rechtsgrund "in anderen gesetzlichen Bestimmungen" iSd § 35 Abs. 2 ForstG 1975 hat.
Schließlich ist auch die Rüge der beschwerdeführenden Parteien unberechtigt, die Zaunanlage hätte als "Altbestand" iSd Übergangsbestimmungen des §
184 Z. 5 ForstG 1975 angesehen werden müssen:
Gemäß §
184 Z. 5 ForstG 1975 sind, wenn bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Einfriedungen im Wald bestehen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, binnen sechs Monaten an Forststraßen und Wegen Überstiege oder Durchlässe zu errichten.
Im Hinblick auf die forstgesetzlich normierte Wegefreiheit (§
33 Abs. 1 ForstG 1975) ist zunächst der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung zu betonen. Der Gesetzgeber nimmt vorgefundene Einrichtungen für eine gewisse Zeit - gegebenenfalls ihre technische Lebensdauer - in Kauf.
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Vorliegens eines "Altbestandes" -
in naturschutzgesetzlichen Regelungszusammenhängen - wiederholt ausgesprochen, dass unter einem "Altbestand" eine Maßnahme zu verstehen ist, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurde und seither unverändert andauert (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0193, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Nun trifft es unstrittig nicht zu, dass die vor Inkrafttreten des ForstG
1975 errichtete Zaunanlage unverändert bestehen geblieben wäre. Vielmehr räumen die beschwerdeführenden Parteien - im Einklang mit der belangten Behörde - ein, die ehemals bestehende Zaunanlage sei "erneuert" bzw. "wiedererrichtet" worden. Eine bestehende Einfriedung iSd § 184 Z. 5 ForstG 1975 liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor.
Was aber den zweitangefochtenen Bescheid anlangt, bringen die beschwerdeführenden Parteien nichts vor, was die Auffassung der belangten Behörde, der offenbar auf einem Versehen beruhende Schreibfehler bei der Festsetzung des Endes der Leistungsfrist habe gemäß §
62 Abs. 4 AVG berichtigt werden können, erschütterte. Vielmehr räumen sie selbst ein, dass die Berichtigung zu erfolgen hatte, weil der September nur 30 Tage aufweise.
Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß §
42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§
47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 12.
April 2010

Fundstelle(n):
IAAAE-77328