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II. Änderungen betreffend die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung
Der vom Nationalrat am in zweiter Lesung beschlossene Abänderungsantrag der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen zu der S. 235 Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, sieht zwei Änderungen im Zusammenhang mit der durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl I 2015/79, erfolgten Neuregelung der Meldungen im Bereich der Sozialversicherung (monatliche Beitragsgrundlagenmeldung) vor (RV 1516 BlgNR 25. GP; AA-206 25. GP). Die im Folgenden dargestellten Änderungen des ASVG sind im BGBl I 2017/66 kundgemacht.
1. Meldung der Adresse der Arbeitsstätte durch den Dienstgeber
Betroffene Bestimmung: § 34 Abs 6 ASVG.
Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz wurde die Bestimmung über die Verpflichtung zur Meldung der Arbeitsstätte aufgehoben. Die Statistik Austria benötigt allerdings für ihre Zwecke (Führung des Registers der statistischen Einheiten nach § 25a Bundesstatistikgesetz 2000, Arbeitsstättenzählung nach dem Registerzählungsgesetz, Erfüllung europarechtlicher Vorgaben) eine derartige Meldung. Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Meldung der Adresse der Arbeitsstätte wird daher perpetuiert.