VwGH vom 28.03.2012, 2010/08/0035
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des VP in O, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. 6-SO-N4290/3-2009, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:
Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG ein Betragszuschlag in der Höhe von EUR 600,-- vorgeschrieben.
Im Zuge einer von Prüforganen der Abgabenbehörden des Bundes (KIAB) durchgeführten Kontrolle sei der ungarische Staatsangehörige J M. am bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten worden. M. habe dem Beschwerdeführer seine Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, ohne gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung der belangten Behörde vom
12. (richtig: 13.) Jänner 2010, Z. 6-SO-N4278/5-2009, verwiesen.
Aus diesem im Verwaltungsakt erliegenden Bescheid geht hervor, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom J M. rückwirkend vom 27. Mai bis zum als Dienstnehmer des Beschwerdeführers gemäß § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG iVm § 4 Abs. 2, § 30 und § 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen hat, wobei die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum EUR 31,12 betragen. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem genannten Bescheid vom "betreffend die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG sowie die Vorschreibung des angefallenen Sozialversicherungsbeitrages" keine Folge gegeben.
Die Vorschreibung des Beitragszuschlags sei - so die belangte Behörde weiter - in Anbetracht der Nichtanmeldung des J M. zur Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Kontrolle am gegen 10.30 Uhr dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Da es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers gehandelt habe, entspreche der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung mit EUR 200,-- für den nicht vor Arbeitsantritt angemeldeten J M. und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz mit EUR 400,-- dem Zweck der Beitragszuschlagsvorschreibung, das geordnete Funktionieren der Sozialversicherung zu sichern und den Verwaltungsmehraufwand abzudecken. Im Übrigen sei die Höhe des Beitragszuschlages entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von der Anzahl der bei der Kontrolle anwesenden Beamten der Abgabenbehörde des Bundes abhängig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit der - von der Beschwerde nicht bestrittenen - Erlassung des genannten Bescheides der belangten Behörde vom betreffend die Pflichtversicherung stand - unabhängig von dessen Rechtskraft - auch für das vorliegende Verfahren betreffend den Beitragszuschlag bindend fest, dass J M. vom 27. Mai bis zum als Dienstnehmer des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung (Vollversicherung) nach dem ASVG unterlag, weil dieselbe Behörde sowohl für die Entscheidung des Vorliegens der Pflichtversicherung als auch für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages zuständig war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0183, mwN). Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass zwischen dem Beschwerdeführer und J M. kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sondern nur ein Werkvertragsverhältnis (aus näher genannten Gründen) anzunehmen sei, geht damit ins Leere.
J M. wäre somit gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vom Beschwerdeführer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden gewesen. Gegen die Höhe des gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschriebenen Beitragszuschlages wendet sich die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-74483