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VwGH vom 29.04.2010, 2007/21/0190

VwGH vom 29.04.2010, 2007/21/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des G, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 316.234/2-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer reiste am in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom wieder zurück. Er hatte nämlich am die österreichische Staatsbürgerin Ü. geheiratet und stellte im Hinblick darauf am einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreich, § 49 Abs. 1 FrG".

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) diesen Antrag im Hinblick darauf, dass es sich bei der mit Ü. eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 und § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen:

Gegründet auf die Annahme, die vom Beschwerdeführer geschlossene Ehe sei eine Aufenthaltsehe, ist es nicht nur zu der gegenständlichen Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gekommen. Vielmehr wurde gegen den Beschwerdeführer aus diesem Grund auch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt, und zwar mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom . Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, der zunächst mit Beschluss vom die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0107, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet ab. Dabei brachte er insbesondere zum Ausdruck, dass die behördliche Beweiswürdigung über den Abschluss einer Aufenthaltsehe nicht als unschlüssig zu erkennen sei.

Im hier bekämpften Bescheid der belangten Behörde wird bei den Ausführungen zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe - gerade noch erkennbar - u.a. auf den erwähnten Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (irrtümlich - was ohne Belang ist - noch als erstinstanzlicher Bescheid bezeichnet, durch das angeführte Bescheiddatum "" aber ausreichend identifizierbar) verwiesen. Dieser Bescheid hatte sich mit all jenen Argumenten auseinander gesetzt, deren Behandlung im gegenständlichen Bescheid vom nunmehr in der vorliegenden Beschwerde vermisst wird. Durch den - zulässigen ( Hengstschläger/Leeb , AVG § 60 Rz 15) - Verweis auf diesen Bescheid geht der geltend gemachte Ermittlungs- und Begründungsmangel daher ins Leere, weshalb auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-71928