VwGH vom 14.04.2011, 2009/21/0335
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Z, vertreten durch Dr. Lukas Flener, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rockhgasse 6/4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. BMI-1012627/0004-II/3/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, war mit V., ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, verheiratet. Der mittlerweile geschiedenen Ehe entstammen zwei Kinder, geboren 1993 und 1996.
Im Juli 2004 reiste die Beschwerdeführerin mit einem bis gültigen Visum ins Bundesgebiet ein. Bei einer Einvernahme am im Gefolge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gab sie an, dass die "Beziehung" zu V., der eine Aufenthaltsberechtigung habe und bei einer Baufirma arbeite, wieder intakt sei; sie wolle weiterhin bei ihm verbleiben und habe daher nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums Österreich nicht verlassen; die beiden Kinder lebten bei der "Oma" in Serbien und seien bestens versorgt; es sei ihr Wunsch, dass sie irgendwann nach Österreich kommen könnten und "wir wieder eine vereinte Familie werden können".
Am heiratete die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsbürger W. Unter Bezugnahme auf diese Eheschließung beantragte sie am die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin im November 2004 getätigten Angaben erfolgten Ermittlungen zum Vorliegen einer "Scheinehe". Diese mündeten in der Erlassung eines Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom , mit dem gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Die Bundespolizeidirektion Wien ging nach Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der getätigten Ermittlungen - insbesondere der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes W., je vom - davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit W. nur deshalb geschlossen habe, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel und einen Befreiungsschein zu verschaffen, und dass ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt worden sei.
Die dagegen erhobene Berufung, in der das Vorliegen einer "Scheinehe" bestritten wurde, wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ab. Die belangte Behörde erklärte, sich den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde vollinhaltlich anzuschließen und diese zum Inhalt ihres Bescheides zu erheben. Außerdem verwies sie auf die Einvernahme von mit der Berufung namhaft gemachten Zeugen, die das Vorliegen einer "Scheinehe" im Ergebnis bestätigt hätten. Insbesondere habe der Schwiegervater der Beschwerdeführerin angegeben, dass es sich bei der Ehe mit W. "um eine reine Gefälligkeit" gehandelt habe; ein gemeinsames Leben habe es jedoch nie gegeben. Das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot, dem § 66 FPG nicht entgegenstehe, sei daher zu bestätigen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die behördliche Annahme, sie habe mit W. eine "Scheinehe" abgeschlossen. Dabei setzt sie sich aber weder mit den von der belangten Behörde übernommenen beweiswürdigenden Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde noch mit den erstmaligen Überlegungen der belangten Behörde selbst auf Grund der im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Ermittlungen (insbesondere Einvernahme des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin) argumentativ auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen auf die Rüge, es seien die nach Konfrontation mit den Beweisergebnissen des Berufungsverfahrens in einer zusätzlichen Stellungnahme vom beantragten Einvernahmen (der Beschwerdeführerin selbst und von zwei weiteren als Zeugen namhaft gemachten Personen) unterblieben. Wären diese Einvernahmen durchgeführt worden, so hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass "gerade keine Scheinehe geschlossen" wurde.
Richtig ist, dass die belangte Behörde die erwähnten Einvernahmen unterlassen hat. Soweit darin ein Verfahrensmangel zu erblicken ist (das gilt nicht für die unterbliebene Einvernahme der Beschwerdeführerin; vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0300), ist der Beschwerdeführerin aber zu entgegnen, dass sie dessen Relevanz nicht ausreichend konkret dartut. Es wird nämlich in keiner Weise dargestellt, welche Angaben die angebotenen Zeugen im Detail gemacht hätten. Dass die belangte Behörde auf Grund dieser Angaben zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, "dass gerade keine Scheinehe geschlossen wurde", ist daher eine unüberprüfbare Behauptung, die nicht zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen kann.
Ergänzend rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie mit dem Hinweis auf einen "nicht zu erwartenden mangelnden Wahrheitsgehalt der Aussage des Ehemanns und des Schwiegervaters sowie des Trauzeugen" deren Einvernahme unterlassen habe. Dieser Vorwurf geht indes am Inhalt des bekämpften Bescheides, der eine derartige Begründung nicht enthält, vorbei. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin eine (ergänzende) Einvernahme ihres Ehemannes nicht beantragt und wurden ihr Schwiegervater sowie der erwähnte Trauzeuge im Berufungsverfahren ohnehin einvernommen, worauf die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung (siehe oben) auch Bezug genommen hat.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Annahme der belangten Behörde, es sei eine "Scheinehe" geschlossen worden, nicht mit Erfolg in Frage zu stellen vermag. Gegen die darauf - zutreffend - gegründete Schlussfolgerung, es sei im Grunde des § 87 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, dem auch § 66 FPG nicht entgegenstehe, bringt die Beschwerdeführerin aber nichts mehr vor. Sie macht nur noch einen Ermessensfehler geltend, kann aber nicht aufzeigen, warum die belangte Behörde fallbezogen von der Verhängung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes hätte absehen sollen. Die insgesamt unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-69704