VwGH 28.04.1992, 91/04/0255
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §28 Abs1 Z5; VwGG §41 Abs1; |
RS 1 | Dem Erfordernis des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG 1965 der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunkte) ist auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen lässt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in der rechtlichen Qualifikation seiner Beschwerde irrt. (Hinweis auf E , 760/71, VwSlg 8114 A/1971) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/03/0112 E VS VwSlg 11525 A/1984 RS 3 |
Normen | VwGG §48 Abs1 lita; VwGG §59 Abs2; |
RS 2 | Unter dem Begriff Barauslagen kann der Ersatz entrichteter Stempelgebühren nicht angesprochen werden (Hinweis E , 867/66, VwSlg 7432 A/1968). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0177 5 |
Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §28 Abs1 Z6; VwGG §34 Abs1; VwGG §41 Abs1; |
RS 3 | Der Gerichtshof vertritt die Ansicht, daß mit der vom Bf formulierten Wendung "den angefochtenen Bescheid ... aufzuheben und die Gewerbebehörde dritter Instanz zu beauftragen, in der Sache selbst zu entscheiden" lediglich die Rechtsfolge des § 63 Abs 1 VwGG angesprochen wird. Er sieht sich daher nicht veranlaßt, diese Wortfolge als unzulässiges Begehren zurückzuweisen. |
Normen | |
RS 4 | Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Antrag der Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ("zur Erstattung nachträglicher Einwendungen als übergangener Nachbar") in Ansehung eines Genehmigungsbescheides (unter Erfassung das diesem zugrundeliegenden Genehmigungsansuchens) gestellt wurde, der nach der Rechtslage vor der GewRNov 1988 in (formelle) Rechtskraft gegenüber den am Verfahren beteiligt gewesenen Parteien erwachsen ist. Erst nach Inkrafttreten der GewRNov 1988 wurde eine mündliche Augenscheinsverhandlung mit "Verständigung" vom anberaumt und der Beschwerdeführerin bekannt gegeben. Ausgehend von dieser Sachlage und Rechtslage fehlte im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 356 Abs 3 GewO 1973 idFd GewRNov 1988 die rechtliche Grundlage für eine behördliche Vorgangsweise im Sinne des hg Erkenntnisses vom , VwSlg 11169 A/1983, das zur Rechtslage vor Inkrafttreten der GewRNov 1988 erging (Hinweis E , 91/04/0139). Daraus folgt aber auch, daß auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage der Bf eine Antragslegitimation als "übergangener Nachbar" in Beziehung auf das dem (formell) rechtskräftigen Genehmigungsbescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren nicht (mehr) zukam. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der EP in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 310.198/2-III-3/91, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: X-GmbH in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom abgewiesen.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom der "Firma X & Co", die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der näher bezeichneten Betriebsanlage durch Errichtung einer Spritzlackieranlage mit Vorbereitung und Trockenraum erteilt worden. Eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes vom (mangels Parteistellung) als unzulässig zurückgewiesen worden.
Wie es in der Begründung dieses Bescheides - sinngemäß zusammengefaßt - weiters heißt, komme der Beschwerdeführerin als übergangener Nachbar keine Parteistellung zu. Es bleibe ihr aber unbenommen, einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung vor der Behörde erster Instanz einzubringen.
Mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom wurde der Berufung des AP und der HP gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides, die durch die Berufungsausführungen nicht entkräftet werden konnten, keine Folge gegeben".
"Ergänzend und zu den Berufungsausführungen" wurde bemerkt, der Landeshauptmann von Salzburg habe mit dem angefochtenen Bescheid vom die Berufung der HP und des AP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Diese Zurückweisung sei zu Recht erfolgt, weil (sinngemäß zusammengefaßt) den Berufungswerbern als übergangenen Nachbarn keine Parteistellung zukomme. Der vorliegende Verfahrensmangel könne nur durch die Durchführung einer neuerlichen Augenscheinsverhandlung saniert werden. Aufgabe der Gewerbebehörde erster Instanz werde es daher sein, unverzüglich entsprechende Veranlassungen zu treffen.
Mit Schriftsatz vom stellten u.a. AP und HP sowie die Beschwerdeführerin auch den Antrag, "die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie in den Bescheiden vom ... und vom ...
- betreffend die gegenständlichen Spritzlackieranlagen - geforderte und unverzüglich durchzuführende Augenscheinsverhandlung endlich anzusetzen, um den in beiden Fällen vorliegenden Verfahrensmangel zu sanieren".
Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Salzburg. Sie begründete dies damit, daß die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft) bislang noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt habe.
Mit Verständigung vom wurde sodann für den eine mündliche Augenscheinsverhandlung anberaumt. Zum genannten Termin wurde die Augenscheinsverhandlung auch unter Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin abgehalten.
Mit Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Salzburg der X & Co (nunmehr X-Gesellschaft m.b.H.) die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der näher bezeichneten Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Pulverbeschichtungsanlage samt Naßlackiererei nach Maßgabe der einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildenden Einreichunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen neuerlichen Devolutionsantrag; dies mit der Begründung, daß am zwar eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt worden sei, der Landeshauptmann von Salzburg es aber in schuldhafter Weise unterlassen habe, der gesetzlichen Entscheidungspflicht bisher zu entsprechen.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom wurde sodann der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom "im Grunde des § 73 AVG 1950 in der bis zum geltenden Fassung mangels Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Salzburg behoben". In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, mit dem Einlangen des Antrages der Beschwerdeführerin auf Übergang der Entscheidungspflicht vom beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (am ) sei die Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit auf diese Behörde übergegangen. Ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid sei wegen Unzuständigkeit dieser Behörde rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid sei mit dem Tag der Zustellung an die Berufungswerberin - am - erlassen worden.
Dieser Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom blieb unangefochten.
Weiters erging schließlich der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom (ebenfalls) , mit dem unter Bezugnahme auf § 73 AVG der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Anberaumung einer Augenscheinsverhandlung als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der Begründung dieses Bescheides heißt es (zusammenfassend): Ein Ansuchen auf Durchführung einer Augenscheinsverhandlung sei in der GewO 1973 nicht vorgesehen. Ein derartiges Ansuchen könne nur vom künftigen Betreiber der Betriebsanlage bzw. von seinem Vertreter eingebracht werden. Im gegenständlichen Fall sei das Ansuchen um Durchführung einer Augenscheinsverhandlung - "welches im Sinne einer extensiven Interpretation als Ansuchen auf Genehmigung einer Betriebsanlage verstanden werden kann" - offensichtlich vom Nachbarn der Betriebsanlage ohne ein entsprechendes Vollmachtsverhältnis eingebracht worden.
Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleich wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Nichtzurückweisung ihres
Antrages vom verletzt.
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
"Der von mir gemeinsam mit meinen Eltern AP und HP am eingebrachte Antrag wurde gleichzeitig mit der Anzeige wegen unzumutbarer Geruchsbelästigung durch den Betrieb zweier Spritzlackieranlagen der Fa. X-GesmbH. gestellt und war allein darauf gerichtet, den hier bestehenden Vefahrensmangel durch Einräumung der Parteienstllung zu sanieren, da erst der in einem weiteren Verfahren ergehende Bescheid die Rechtswirkungen gegenüber der an ihm beteiligten Parteien bestimmt.
Nachdem jedoch ein derartiger Verfahrensmangel gem. dem Bescheid des damaligen Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom , Zl. 310.198/1-III-3/87, nur durch die Durchführung einer neuerlichen Augenscheinsverhandlung mit dem "übergangenen Nachbarn" in erster Instanz möglich ist, wurde, nachdem die Gewerbebehörde der BH trotz der Aufforderung des Bundesministeriums, "unverzüglich" entsprechende Veranlassungen zu treffen, nicht tätig wurde, am der Antrag gestellt, der selbst bei extensiver Auslegung nicht als Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage verstanden werden kann.
In einem weiteren Bescheid, Zl. 310.121/1-III-3/86, der am durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie an mich ergangen ist und ebenfalls den Verfahrensmangel der übergangenen Partei im Falle der zweiten Spritzlackierungsanlage der Fa. X zum Inhalt hatte, stellt die oberste Instanz des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens noch deutlicher fest:
"Dem übergangenen Nachbarn steht das Recht auf Durchführung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens unter seiner Beiziehung zu, wobei er bei diesem Gelegenheit zu erhalten haben wird, sich am Verfahren zu beteiligen, um Parteistellung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 zu erlangen.
Es bleibt aber auch der Berufungswerberin unbenommen, einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung vor der Behörde erster Instanz einzubringen. Hiebei steht der Berufungswerberin auch das Recht zu, die Entscheidungspflicht hinsichtlich dieses Antrages gem. § 73 AVG 1950 geltend zu machen (Verwaltungsgerichtshof vom , 82/04/0231)."
Entsprechend dieser Hinweise wurde der, nunmehr vom selben Ministerium als unzulässig zurückgewiesene, Antrag von mir bei der Gewerbebehörde erster Instanz eingebracht und auf Grund der Säumigkeit der 1. und 2. Instanz die Zuständigkeit mittels Devolutionsantrages auf die belangte Behörde übertragen.
Einen weiteren wesentlichen Punkt stellt die Tatsache dar, daß auf Grund meines Antrages auf Sanierung des vorliegenden Verfahrensmangels von der zweiten Instanz, dem Landeshauptmann von Salzburg, am zwar eine Augenscheinsverhandlung abgehalten wurde, bei der ich Gelegenheit erhielt, Einwendungen zu erheben und somit meine Parteistellung geltend zu machen, es jedoch die Gewerbebehörde dieser Instanz in schuldhafter Weise verabsäumte, der gesetzlichen Entscheidungspflicht gem. § 73 Abs. 1 AVG innerhalb von 6 Monaten zu entsprechen.
In dem am an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gem. § 73 Abs. 2 AVG gerichteten Antrag habe ich auf diesen Umstand hingewiesen, sodaß dieser Behörde bekannt sein mußte, daß zur Behebung des Verfahrensmangels nur noch eine bescheidmäßige Erledigung in der Sache selbst erforderlich war.
Die im Spruch des ggst. Bescheides getroffene Entscheidung entspricht daher weder dem von mir gestellten Antrag, noch dem derzeitigen Verfahrensstand und ich stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 310.198/2-III-3/91, aufzuheben und die Gewerbebehörde
3. Instanz zu beauftragen, in der Sache selbst zu entscheiden."
Vorweg ist auf den Einwand der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift einzugehen, die Beschwerde müsse als unzulässig zurückgewiesen werden, weil nicht eindeutig ersichtlich sei, gegen welchen Bescheid die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben habe.
Es ist der mitbeteiligten Partei zuzugeben, daß beide in der Sachverhaltsdarstellung bezogenen Bescheide des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom dieselbe Geschäftszahl aufweisen. Aus der Beschwerde sowie aus dem dieser im Grunde des § 28 Abs. 5 VwGG in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist jedoch zweifelsfrei zu erkennen, daß sich die Beschwerde gegen den den Antrag der Beschwerdeführerin vom zurückweisenden (und nicht gegen den den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom behebenden) Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom richtet.
Auch der weitere von der mitbeteiligten Partei geltend gemachte Zurückweisungsgrund, die Beschwerdeführerin habe im Grunde des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG den Beschwerdepunkt nicht bezeichnet, liegt nicht vor. Es genügt dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Verwaltungsgerichtshof Slg. N.F. Nr. 11525/A) zu verweisen, wonach dem Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunkte) auch dann entsprochen ist, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet.
Wenn die mitbeteiligte Partei weiters rügt, der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag an den Verwaltungsgerichtshof sei insoweit verfehlt, als die Gewerbebehörde dritter Instanz beauftragt werden solle, in der Sache selbst zu entscheiden, so ist sie insoweit im Recht, als die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf Abweisung der Beschwerde oder auf Aufhebung des Bescheides lauten kann. Der Gerichtshof vertritt jedoch die Ansicht, daß mit der von der Beschwerdeführerin formulierten Wendung "den angefochtenen Bescheid ... aufzuheben und die Gewerbebehörde dritter Instanz zu beauftragen, in der Sache selbst zu entscheiden" lediglich die Rechtsfolge des § 63 Abs. 1 VwGG angesprochen wird, wonach die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der Gerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlaßt, diese Wortfolge als unzulässiges Begehren zurückzuweisen.
Der Beschwerde kommt jedoch aus folgenden Überlegungen keine Berechtigung zu:
Gemäß Art. VI Abs. 1 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, trat dieses Bundesgesetz mit - der Ausnahmefall des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht - in Kraft. Nach Abs. 4 sind die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig sind, Art. I Z. 240 und 242 (§ 356 Abs. 1 u. 3 und § 359b), überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren im Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, ist der Art. I Z. 81 (§ 74 Abs. 4 bzw. 5) nicht anzuwenden.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ("zur Erstattung nachträglicher Einwendungen als übergangener Nachbar") in Ansehung eines Genehmigungsbescheides (unter Erfassung das diesem zugrundeliegenden Genehmigungsansuchens) gestellt wurde, der nach der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988 in (formelle) Rechtskraft gegenüber den am Verfahren beteiligt gewesenen Parteien erwachsen ist. Erst nach Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 wurde eine mündliche Augenscheinsverhandlung mit "Verständigung" vom anberaumt und der Beschwerdeführerin bekannt gegeben.
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage fehlte aber im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 356 Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 die rechtliche Grundlage für eine behördliche Vorgangsweise im Sinne des hg. Erkenntnisses vom , Slg. N.F. Nr. 11169/A, das zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 erging (vgl. hiezu u.a. die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntis vom , Zl. 91/04/0139, und die dort zitierte Vorjudikatur). Daraus folgt aber auch, daß auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage der Beschwerdeführerin eine Antragslegitimation als "übergangener Nachbar" in Beziehung auf das dem (formell) rechtskräftigen Genehmigungsbescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren nicht (mehr) zukam. Derart vermag aber auch der Gerichtshof in der Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des dargestellten, für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof relvanten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Unter dem Begriff "Barauslagen", den die mitbeteiligte Partei gebraucht hat, kann der Ersatz entrichteter Stempelgebühren nicht angesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom Slg. N.F. Nr. 7432/A). Da nicht erkennbar ist, daß es sich um andere Auslagen als jene für Stempelgebühren handelt, war das diesbezügliche Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei abzuweisen.
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Schlagworte | Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen Gewerberecht Nachbar übergangener Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1992:1991040255.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAE-56840