VwGH vom 04.06.1991, 90/11/0234
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Peter N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 11-39 Ku 4-89, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am , keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Dem Beschwerdeführer wurde, nachdem seine befristete Lenkerberechtigung am erloschen war, zuletzt am die Lenkerberechtigung befristet auf drei Jahre erteilt.
Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges am und jeweils eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 (in Verbindung mit § 99 Abs. 1) StVO 1960 und am eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. begangen habe. Weiters habe er als Lenker eines Fahrrades am und jeweils eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 (in Verbindung mit § 99 Abs. 1) StVO 1960 begangen. Auf Grund dieser Straftaten und ihrer Wertung sei die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen und zu erwarten, daß er sie nicht vor Ablauf von drei Jahren ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines wiedererlangen werde.
Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß nicht alle der oben genannten Straftaten bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 darstellen, weil als bestimmte Tatsachen im Sinne dieser Gesetzesstelle nur solche Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 anzusehen sind, die jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat. Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde (in vier Fällen auf Grund rechtskräftiger Straferkenntnisse) als erwiesen angenommenen Übertretungen und wendet sich auch nicht gegen die Auffassung, daß daraus auf seine Verkehrsunzuverlässigkeit geschlossen werden konnte. Er meint aber, daß es genügt hätte, die Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit einem Jahr festzusetzen.
Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Die für die Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 maßgebenden Kriterien sind auch für die gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. festzusetzende Zeit maßgeblich (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 88/11/0104, mit weiteren Judikaturhinweisen). Gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 sind für die Wertung bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Im Rahmen der für die Festsetzung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 anzustellenden Prognose über die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit hat die Behörde auf alle (auch länger zurückliegende) Straftaten Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 88/11/0077). Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang mit Recht auch die Übertretung vom berücksichtigt, sodaß außer den beiden bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 darstellenden Übertretungen vom und im Rahmen der Wertung ein weiteres als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangenes Alkoholdelikt und zwei als Lenker eines Fahrrades begangene Alkoholdelikte zu berücksichtigen waren, ferner der am begangene Verstoß gegen das Lenkverbot im Sinne des § 76 Abs. 5 KFG 1967. Die von der erstinstanzlichen Behörde als erwiesen angenommene Übertretung vom hat die belangte Behörde aus nicht näher genannten Gründen unberücksichtigt gelassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich bereits aus dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 unmittelbar deren besondere Verwerflichkeit (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 88/11/0264, mit weiteren Judikaturhinweisen), wobei alle sogenannten Alkoholdelikte hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit als gleichwertig zu beurteilen sind (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 88/11/0174, mit weiteren Judikaturhinweisen). Zu Lasten des Beschwerdeführers fällt besonders ins Gewicht, daß er, obwohl er im Hinblick auf die bloß befristet erteilte Lenkerberechtigung im besonderen Maße hätte bemüht sein müssen, nicht als Lenker von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand auffällig zu werden, wiederholt rückfällig wurde, und zwar auch dann noch, als bereits das Ermittlungsverfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung eingeleitet worden war und Strafen verhängt worden waren. Die wiederholte Rückfälligkeit des Beschwerdeführers läßt die Prognose der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Jahren ab der vorläufigen Abnahme seines Führerscheines am wiedererlangen werde, nicht als unrichtig erkennen.
Der Beschwerdeführer behauptet, die Alkoholdelikte seien mit familiären Problemen im Zusammenhang gestanden, die er jetzt überwunden habe, und meint, die belangte Behörde hätte diesbezüglich Ermittlungen durchführen müssen, insbesondere im Hinblick auf das von ihm vorgelegte nervenfachärztliche Attest vom .
Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil bei der Prognose über die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit - wie erwähnt - von den Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 auszugehen ist und nicht von nervenfachärztlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Bedeutung sein können. Der Beschwerdeführer hat zudem nach der Aktenlage seit geraumer Zeit in zahlreichen Eingaben an die Behörden seine Besserungsabsicht beteuert, ist aber dennoch immer wieder rückfällig geworden. Es kann daher erst nach einer entsprechend langen Zeit beurteilt werden, ob er seine Sinnesart gemäß § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 tatsächlich geändert hat.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Fundstelle(n):
YAAAE-49946