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VwGH vom 29.03.2006, 2001/14/0182

VwGH vom 29.03.2006, 2001/14/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der I GmbH in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , GZ. Gem-524136/3-2001-Sto/Pl, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Vorstellung gegen die im Instanzenzug durch den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz erfolgte Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum bis betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der beschwerdeführenden Gesellschaft zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, der Gesellschafter-Geschäftsführer erfülle die laufende Geschäftsführung für die Beschwerdeführerin kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum, dies spreche für dessen Eingliederung in den betrieblichen Organismus. Unstrittig habe er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgsunabhängige Entlohnungen erhalten. Darüber hinaus sei ihm eine Umsatz- und Gewinnbeteiligung zugestanden. Im Zusammenhag mit der Tragung der mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Auslagen und Spesen sowie der Zurverfügungstellung eines Firmenwagens durch die Beschwerdeführerin sei daher davon auszugehen, dass den Geschäftsführer weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite ein Unternehmerwagnis getroffen habe.

Der Abgabenbehörde zweiter Instanz sei daher zuzustimmen, wenn sie die Einkünfte des Geschäftsführers als solche im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 angesehen und sie in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuervorschreibung einbezogen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom , 2004/15/0068, und vom , 2002/15/0140).

Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. nochmals das angeführte Erkenntnis 2003/13/0018), wobei dies die belangte Behörde im Beschwerdefall infolge der unstrittig festgestellten kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum erbrachten Geschäftsführertätigkeit annehmen konnte. Ist das (primär) zu prüfende Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben, kommt es auf weitere Kriterien - wie insbesondere das in der Beschwerde angesprochene Merkmal des Unternehmerrisikos - nicht an.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am