VwGH vom 20.03.2000, 95/17/0418
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des F, vertreten durch Dr. G und Dr. T, Rechtsanwälte in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Vorarlberg vom , Zl. 1-0633/94/K3, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am in der Spielbank Casino Austria AG, Betrieb B, das technische Hilfsmittel "Roulettemaster", welches geeignet sei, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, mit sich geführt, obwohl in einer Spielbank das "Mitsichführen" technischer Hilfsmittel, die geeignet seien, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, verboten sei. Der Beschwerdeführer habe damit eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 7 Glücksspielgesetz begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt. Gleichzeitig wurde das Gerät "Roulettemaster" gemäß § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz für verfallen erklärt.
Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (die an mehreren Terminen abgehalten wurde) der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung insoweit Folge gegeben wird, als der von der Erstbehörde ausgesprochene Verfall des Geräts aufgehoben wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Die belangte Behörde führt begründend aus, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am in der Spielbank Casino Austria AG in B das Gerät "Roulettemaster" bei sich getragen habe, welches geeignet gewesen sei, ihm selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen. Unter näherer Darstellung der Aussagen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen W zur Funktionsweise des Geräts und der Aussagen des Zeugen A, der als Exekutivorgan am im Casino in B anwesend war, und unter Verwertung der Verantwortung des Beschuldigten bzw. des Zeugen Wa, der mit dem Beschwerdeführer das Casino besucht hatte, kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm abgenommenen Gerät ein funktionstüchtiges Gerät bei sich geführt habe, welches geeignet war, ihm selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen. Der Verantwortung, es habe sich um ein Zwei-Mann-Gerät gehandelt, welches von einer Person allein nicht bedient werden könne, wurde nicht gefolgt. Der Sachverständige für Maschinenbautechnik hätte dargetan, dass zwar üblicherweise zwei Personen zur Bedienung des "Roulettemasters" erforderlich seien, das Gerät könne jedoch auch lediglich von einer Person verwendet werden; in diesem Fall würden aber erhöhte Anforderungen an die Konzentration dieser Person gestellt werden. Auch wenn ein Zwei-Mann-Gerät vorliegen sollte, könnte im Hinblick auf die Tatsachenfeststellungen (Verhalten des Beschwerdeführers und des Zeugen Wa am Tattag, Änderung der Verantwortung des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens) trotz der Zeugenaussage des Zeugen Wa nicht davon ausgegangen werden, das Gerät sei funktionsuntüchtig gewesen (der Zeuge Wa hatte ausgesagt, dass seines Erachtens für einen "Roulettemaster" noch eine zweite Garnitur der in der mündlichen Verhandlung vorliegenden Geräteteile mit Ausnahme des Eichteiles gefehlt hätte).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften; der Beschwerdeführer bekämpft insbesondere die Annahme der belangten Behörde, das mitgeführte Gerät sei funktionstauglich gewesen.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bezüglich der Frage, ob das mitgeführte Gerät funktionstauglich gewesen sei und somit ein technisches Hilfsmittel darstellte, das geeignet war, dem Spieler einen Vorteil zu verschaffen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht den Antrag auf Vorführung des Gerätes und Durchführung von Spielvorgängen abgelehnt; das Gutachten des Amtssachverständigen habe keinen Nachweis für die Funktionsfähigkeit des Geräts erbracht und die Aussage des Eigentümers habe ebenfalls bestätigt, dass es sich um ein Zwei-Mann-Gerät handle.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen wesentlichen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Überprüfung im Hinblick auf ihre Schlüssigkeit und die Übereinstimmung mit den Denkgesetzen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 352/66, vom , Slg. 8489/A, oder vom , Slg. 5982/A).
Die belangte Behörde hat die Beweiswürdigung auf die Aussagen des Zeugen A, des Sachverständigen W, des Eigentümers des Gerätes und die Aussagen des Beschwerdeführers und des ihn im Casino begleitenden Zeugen Wa gestützt. Während der Sachverständige W von der Funktionsfähigkeit des Geräts auch bei Bedienung durch eine einzelne Person ausging, hat der Zeuge Wa ausgesagt, dass "seines Wissens nach" der Beschwerdeführer das Gerät nicht bedienen habe können. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, es fehlte eine zweite Einheit.
Der Aussage des Eigentümers des Gerätes kann nicht entnommen werden, dass jener Geräteteil, der vom Beschwerdeführer vom Eigentümer geliehen wurde, nicht für die Verwendung des Geräts entsprechend dem auch im Akt erliegenden Prospekt der Vertreiberfirma geeignet gewesen sei. Der Eigentümer hat auch ausdrücklich bestätigt, dass mit dem Senderteil allein geeicht werden könne. Dass das Gerät nur funktionsfähig sei, wenn auch der beim Eigentümer verbliebene Empfänger verwendet werde, wurde vom Eigentümer nicht ausgesagt. Auch der Aussage des Sachverständigen kann entnommen werden, dass eine Verwendung des Geräts - wenn auch unter erhöhten Anforderungen an den Spieler - durch eine Person allein möglich ist. Es wäre auch nicht verständlich, dass der Eigentümer des Geräts jemandem das Gerät zum "Ausprobieren" in einer Form überlässt, in der es nicht funktionsfähig ist, da damit der negative Erfolg von Haus aus feststünde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann daher nicht als mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehend oder unschlüssig qualifiziert werden.
Die Beschwerde ist daher insoweit nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde hervorzurufen, die zu einer Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften führen müssten. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Aussage des Zeugen Wa beruft, der mit dem Beschwerdeführer am das Casino besucht hatte, so geht aus dessen Aussage nur hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar mit dem Erfolg des Geräts nicht zufrieden war. Der Zeuge hat sich auch nicht auf eigene Wahrnehmung berufen, sondern nur wiedergegeben, was ihm der Beschwerdeführer gesagt habe und dass seines Erachtens "noch eine zweite Garnitur" gefehlt habe. Er hat weiters ausgesagt, dass "die zwei grauen Vibratoren" wohl die Information geben sollten, was gesetzt werden solle. Dass dies nur so sei, wenn das Gerät von zwei verschiedenen Personen verwendet werde, hat auch dieser Zeuge nicht ausgesagt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht den erhofften Erfolg mit dem Gerät erzielte, ändert jedoch nichts daran, dass der von ihm mitgeführte Hochgeschwindigkeitsrechner mit Eingabegerät und Signalgeber ein technisches Hilfsmittel darstellt, welches dadurch, dass durch den Rechner der Kreis der möglichen Spielergebnisse je nach Eingabe der Informationen eingeschränkt wird, geeignet ist, dem Spieler einen Spielvorteil zu verschaffen.
Das Beschwerdevorbringen ist somit weder geeignet, Zweifel an den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hervorzurufen, noch die rechtliche Beurteilung (Subsumtion des Sachverhalts unter § 52 Abs. 2 Z 7 Glücksspielgesetz) rechtswidrig erscheinen zu lassen. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass ohne Durchführung der beantragten Versuche die belangte Behörde von einem absolut untauglichen Versuch auszugehen gehabt hätte, so ist auf Folgendes hinzuweisen: gemäß § 52 Abs. 2 Z 7 Glücksspielgesetz ist das Mitführen von technischen Hilfsmitteln der dort genannten Art in Spielbanken untersagt. Dem Beschwerdeführer wurden nicht Vorbereitungshandlungen zur Übertretung des § 52 Abs. 2 Z 7 Glücksspielgesetz vorgeworfen, sondern die Vollendung des Delikts. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, konnte die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, dass der Tatbestand des § 52 Abs. 2 Z 7 GlSpG erfüllt war. Wenn ein fragliches Gerät nicht die entsprechende Eignung zur Verschaffung eines Vorteils aufweist, wäre der Tatbestand nicht erfüllt. Im Beschwerdefall ist daher von einem vollendeten Delikt auszugehen (Vollendung liegt vor, sobald sämtliche vom Gesetz verlangten Tatbestandselemente verwirklicht sind; vgl. Burgstaller,
Der Versuch nach § 15 StGB, JBl. 1976, 113). Wenngleich es zutrifft, dass - falls der Versuch im Gesetz strafbar erklärt ist, was beim vorliegenden Tatbestand nicht der Fall ist - es im Bereich des VStG darauf ankäme, ob ein tauglicher Versuch vorlag (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 763, und VwSlg 12.654 A/1988 zum formal-objektiven Versuchsbegriff des VStG), was bei mangelnder Eignung des Geräts zu verneinen wäre, ist die maßgebliche Rechtsfrage im Beschwerdefall nicht, ob ein strafbarer Versuch oder ein untauglicher Versuch vorlag, da dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wurde, versucht zu haben, ein nach § 52 Abs. 2 Z 7 GlSpG unzulässiges Gerät mit sich zu führen, sondern ihm die Vollendung der Tat angelastet ist.
Soferne das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde dahingehend zu deuten ist, dass der Beschwerdeführer das technische Hilfsmittel nicht richtig handzuhaben verstand, konnte dieser Umstand von der belangten Behörde zu Recht außer Betracht gelassen werden, da es gemäß § 52 Abs. 2 Z 7 auf die objektive Eignung des Geräts ankommt und nicht auf die Fähigkeit des Beschuldigten zu seiner Bedienung.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am