VwGH vom 28.10.2003, 2001/11/0143
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Erich Grasserbauer in Wien, vertreten durch Dr. Ingrid Weisz, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7/9, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 15-II-G 8/97, betreffend Ersatz von Pflegegebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/11/0090, hingewiesen. Mit diesem wurde der Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem im Instanzenzug die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufforderungen des Magistrats der Stadt Wien - Wiener Krankenanstalten vom und vom betreffend Pflegegebühren für seine verstorbene Mutter, deren Erbe der Beschwerdeführer ist, und die sich vom bis in einer näher bezeichneten Anstalt befunden habe, in der Höhe von S 1,360.954,10 abgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Maßgebend dafür war, dass bereits die Zahlungsaufforderung vom nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 genügte, weil die vom Beschwerdeführer als Sachwalter seiner Mutter geleisteten Teilzahlungen darin nicht aufschienen. Die Behörde hätte vielmehr anhand einer detaillierten Aufschlüsselung darstellen müssen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Teilzahlungen berücksichtigt wurden, oder begründen müssen, aus welchem Grund die Teilzahlungen nicht auf den gegenständlichen Pflegegebührenzeitraum anzurechnen waren.
Mit Schreiben vom übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufstellung der Forderungen des psychiatrischen Krankenhauses und der geleisteten Zahlungen. Diese Aufstellung hat folgenden Inhalt:
Fundstelle(n):
XAAAE-39512