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VwGH vom 22.05.1997, 97/16/0026

VwGH vom 22.05.1997, 97/16/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1. des H und 2. des O, beide in I, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom , Jv 9405-33/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des am im Verfahren 2 C N29/95 k des BG Telfs geschlossenen Vergleiches und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Die beiden Beschwerdeführer (als Vermieter und Kläger im obzitierten Verfahren) schlossen am mit den beiden Mietern (= Beklagten) folgenden Vergleich:


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"1.
Die beklagten Parteien verpflichten sich, das Mietobjekt, nämlich die im Erdgeschoß des Hauses in P, Leiblfing 115, gelegene Wohnung samt Kellerräumen und den beiden Garagen sowie den Garten von ihren Fahrnissen bis längstens zu räumen und den Klägern geräumt zu übergeben bei Verzicht auf jeden Räumungsaufschub.


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2.
Zug um Zug gegen Räumung des Mietobjektes verpflichten sich die Kläger, den beklagten Parteien einen Betrag von
S 170.000,-- zu bezahlen. Sollten die beklagten Parteien das Mietobjekt bis längstens räumen, ist ein Betrag von S 225.00,-- zu leisten, bei einer Räumung bis längstens ein Betrag von S 275.000,--. Im Falle des Zahlungsverzuges werden 10 % Verzugszinsen vereinbart. Die Räumung gilt mit Übergabe sämtlicher Schlüssel des Mietobjektes an einen der Kläger als vollzogen.


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3.
Bis zur Räumung steht den Beklagten die alleinige Benützung des Gartens zu. Die Mitbenützung der östlichen Garage im Garten durch Herrn Kluckner erfolgt wie bisher.


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4.
Bis zur Räumung, längstens jedoch bis zum verzichten die Kläger auf jegliche Umbauarbeiten auf der Liegenschaft EZ 199 GB P.


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5.
Der Mietzins für das Mietobjekt der Beklagten beträgt
S 8.454,46 incl. MwSt zuzüglich Betriebskosten. Berechnungsgrundlage für die laut Mietvertrag zu entrichtende Wertsicherung, Basis VPI 1976, ist der Juli 1994.


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6.
Im Verfahren 1 C N541/94 des BG Telfs tritt ewiges Ruhen ein.

7. Die Verfahrenskosten werden gegenseitig aufgehoben."

Daraufhin schrieb der Kostenbeamte des BG Telfs gem. TP 1 iVm § 18 GGG Gerichtsgebühren in Höhe von S 20.150,-- zuzüglich Einhebungsgebühren (S 100,--) vor.

Dem dagegen (mit dem Argument, das Mietverhältnis ende laut dem Vergleich jedenfalls am ) erhobenen Berichtigungsantrag der beiden Beschwerdeführer gab die belangte Behörde keine Folge. In der Begründung ihres Bescheides vertrat sie die Ansicht, im Vergleich hätten sich die Mieter zu einem erhöhten Mietzins verpflichtet, ohne diese Zahlungspflicht zeitlich zu begrenzen. Es sei daher in Anknüpfung an den formalen Tatbestand der getroffenen Vereinbarung von einer solchen auf unbestimmte Zeit auszugehen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß von einer Vertragsdauer bis längstens auszugehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.

Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu errechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.

Den Beschwerdeausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Der zu beurteilende Vergleich legte einerseits in seinem Punkt 5. einen (offenbar gegenüber der bis dahin gültigen Mietzinshöhe) erhöhten Mietzins für die beklagten Parteien fest, ohne daß dabei eine zeitliche Begrenzung vorgenommen wurde.

Die Beschwerde versucht, eine solche zeitliche Begrenzung aus Punkt 1. des Vergleiches abzuleiten, wobei sie übersieht, daß nach der ausdrücklichen Bestimmung des Punktes 2., letzter Satz, des Vergleiches vereinbart wurde, daß die Räumung erst mit der Übergabe sämtlicher Schlüssel des Mietobjektes an einen der beiden Kläger (= Beschwerdeführer) als vollzogen gilt und daß den Beklagten bis zur Räumung die in Punkt 3. des Vergleiches näher umschriebenen Rechte zustehen.

Daraus folgt aber, daß nach dem für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage maßgeblichen Vergleichstext im Wege des letzten Satzes des Punktes 2. des Vergleiches der in Punkt 1. genannte Endtermin insoweit relativiert wurde, daß es nicht auf den genannten Termin, sondern auf die im Wege der Schlüsselübergabe allenfalls auch später erfolgende, tatsächliche Räumung ankommt. Damit haben aber die Vergleichsparteien im Wege ihrer Vereinbarung vom betreffend die erhöhte Mietzinszahlung im Ergebnis eine Rechtsbeziehung auf unbestimmte Zeit begründet (vgl. dazu z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter E 6 Abs. 1 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur). Dem Kern der Beschwerdeausführungen, es sei vereinbart worden, daß die Rechtsbeziehung jedenfalls am endet und die in Punkt 5. des Vergleiches vereinbarte Zahlung mit diesem Datum befristet sei, ist damit von vornherein jegliche Berechtigung entzogen. Daraus folgt, daß die belangte Behörde zu Recht den zehnfachen Jahresbetrag zur Anwendung brachte (§ 14 GGG iVm § 58 Abs. 1 JN).

Da sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Mit Rücksicht auf die Erledigung der Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 532 letzter Absatz und 533 erster Absatz referierte hg. Judikatur).