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ÖBA 6, Juni 2009, Seite 462

Wird eine Zahlung im Namen des Schuldners, der als Einzahler aufscheint, getätigt, ist die Überweisung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als solche des Schuldners anzusehen, unabhängig davon, ob der Schuldner oder ein Dritter geleistet hat

Paul Oberhammer

§§ 877, 1412, 1431, 1437 ABGB; §§ 3, 18 KSchG

Ist der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig, genügt die Herbeiführung des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners, die in jeder Weise der geschuldeten entspricht, zur Erfüllung. Im dreipersonalen Verhältnis ist die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten. Wird eine Zahlung im Namen des Schuldners, der als Einzahler aufscheint, getätigt, ist die Überweisung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als solche des Schuldners anzusehen, unabhängig davon, ob derS. 464 Schuldner oder ein Dritter geleistet hat. Ist bei der Darlehenskonstruktion der Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher infolge Rücktritts des letzteren unwirksam und hat dies wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch das Erlöschen des Vertrages des Verbrauchers mit dem Geldgeber zur Folge, hat letzterer gegen den Verbraucher in der Regel nur Anspruch auf Abtretung des Bereicherungsanspruchs des Verbrauchers gegen den Unternehmer.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gegenstand des Ve...

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