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Haftung gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO – kein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung bei mangelhafter „Quotenberechnung“
Entscheidung: Ra 2020/13/0071 (Zurückweisung der Parteirevision).
Sachverhalt und Verfahren: Ein ehemaliger Geschäftsführer wurde gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO zur Haftung für Umsatzsteuerschulden der GmbH – nach Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung – herangezogen.
Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Rechtliche Beurteilung: Geht einem Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten. Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Für die Beurteilung der schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kommt es im Revisionsfall – im Hinblick auf die bereits erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber der Primärschuldnerin – maßgeblich darauf an, dass unrichtige Abgabenerklärungen abgegeben und keine Abgaben entrichtet worden sind.
Die in der Revision erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung der Umsatzsteuer sind nur in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren, nicht jedoch im Haftungsverfahren zu klären. Die behaupte...