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Aufladen von Elektrofahrzeugen an Ladestationen ist eine Lieferung
Entscheidung: Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-282/22.
Norm: Art 14 Abs 1 MwStSyst-RL.
Die MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine komplexe einheitliche Leistung eine „Lieferung von Gegenständen“ iSd Art 14 Abs 1 MwStSyst-RL in geänderter Fassung darstellt, wenn sie sich zusammensetzt aus
der Bereitstellung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs),
der Übertragung von Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs,
der notwendigen technischen Unterstützung für die betreffenden Nutzer und
der Bereitstellung von IT-Anwendungen, die es dem betreffenden Nutzer ermöglichen, einen Anschluss zu reservieren, den Umsatzverlauf einzusehen und in einer elektronischen Geldbörse gespeicherte Guthaben zu erwerben und sie für die Bezahlung der Aufladungen zu verwenden.