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Die „steuerbegünstigte“ Gruppe von Arbeitnehmern
Einige Steuerbefreiungsbestimmungen sind an die Bedingung geknüpft, dass sie einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden müssen. Insbesondere „Führungskräfte“ wurden bislang nicht als Gruppe anerkannt, zumal diese betriebsbezogen definiert wurde. Ein rezentes Erkenntnis des VwGH hat Bewegung in diese Rechtsauffassung gebracht und könnte es ermöglichen, die praktische Anwendung der an die Gruppe anknüpfenden Bestimmung flexibler zu gestalten.
1. Massgebliche Begünstigungen, die an den Gruppenbegriff anknüpfen
Betragsmäßig wesentlichster Anwendungsfall für die „steuerbegünstigte“ Gruppe ist die Einkommensteuerbefreiung für Stock-Options. Diese werden in der Regel nur „Führungskräften“ gewährt, die nach bisheriger Auffassung aber keine begünstigte Gruppe darstellten. Wortgleich verlangt auch die Gewährung von steuerfreien Kapitalanteilen (sogenannte Mitarbeiterbeteiligung) die Erfüllung der Gruppendefinition. Ebenso verhält es sich bei Arbeitgeberzuschüssen zur Kinderbetreuung, Zukunftssicherungsmaßnahmen und Mitarbeiterrabatten. Oftmals möchte der ArbeitgeberS. 14 aber nicht alle Mitarbeiter gleich begünstigen, vor allem im Bereich Stock-Options und Mitarbeiterbeteiligung solle...