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AR aktuell 6, Dezember 2005, Seite 7

Die Anfechtung von Aufsichtsratsbeschlüssen

Nikolaus Arnold

Aufsichtsratsbeschlüsse können mangelhaft zustande gekommen oder inhaltlich fehlerhaft sein. Aufgrund der mit dem Beschluss verbundenen Rechtsfolgen kann sich die Notwendigkeit einer Anfechtung/Nichtigerklärung ergeben. Die wesentlichen (teilweise umstrittenen) Aspekte werden in diesem Beitrag am Beispiel der GmbH und der AG dargestellt.

A. Rechtsgrundlagen

Die Anfechtung bzw. Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen richtet sich (vorrangig) nach den §§ 41 ff. GmbHG und 195 ff. AktG. Für die Anfechtung bzw. Nichtigerklärung von Aufsichtsratsbeschlüssen gibt es keine vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen. Das GmbHG und das AktG regeln auch die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen fehlerhafter Aufsichtsratsbeschlüsse (grundsätzlich) nicht. Da die wesentlichen Aspekte nur teilweise ausjudiziert sind, sind zahlreiche Fragen umstritten.

B. Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit?

Nach der österreichischen Rspr. sind Aufsichtsratsbeschlüsse (einer GmbH und damit auch einer AG) entweder wirksam oder unwirksam (nichtig). Zwischen (absolut) nichtigen und bloß anfechtbaren Beschlüssen des Aufsichtsrates sei nicht zu unterscheiden. Die Regelungen der §§ 41 ff. GmbHG (bzw. §§ 195 ff. AktG) über die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen seien auf die A...

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