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Einlagenrückzahlung
Der Begriff der Einlagenrückzahlung ist ein steuerlicher, nicht handelsrechtlicher Terminus. Wenn auch in § 4 Abs 12 Z 1 EStG 1988 zum Teil Begriffe verwendet werden, die aus dem Handelsrecht (Unternehmensrecht) stammen, so sind aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes darüber hinaus auch Positionen zu berücksichtigen, denen bloß abgabenrechtlich die Eigenschaft eines (verdeckten) Eigenkapitals zukommt. Schon daraus ist ableitbar, dass es sich hier um steuerrechtlich und nicht unternehmensrechtlich definierte Einlagen (Eigenkapital) handelt. Auch der Umstand, dass nach § 4 Abs 12 Z 3 EStG 1988 die Körperschaft den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen hat (nach den Erläuterungen: „außerbilanzmäßig“), deutet darauf hin, dass die Bewertung nach steuerrechtlichen (und nicht unternehmensrechtlichen) Normen zu erfolgen hat. Auch eine allenfalls (unternehmensrechtlich) widerrechtliche Rückgewähr von Einlagen kann eine Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG 1988 darstellen. – (§ 4 Abs 12 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2014/15/0002)