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KFG: Monatsfrist
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeugs die Frist nicht mit der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des VwGH im Gesetz keine Deckung. – (§ 82 Abs. 8 KFG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
Anmerkung: Beachte die Änderung des § 82 Abs. 8 KFG durch BGBl. I Nr. 26/2014, wonach die Frist von einem Monat mit der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. – (§ 82 Abs. 8 KFG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/16/0221)