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SWK 3, 20. Jänner 2014, Seite 93

Ansatz des Vertreterpauschales setzt die Ausübung einer „echten“ Vertretertätigkeit voraus

Gemäß § 1 Z 9 der für den Streitzeitraum geltenden Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001 sind aufgrund des § 17 Abs. 6 EStG 1988 anstelle des Werbungskostenpauschbetrags gemäß § 16 Abs. 3 EStG für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses für Vertreter 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro, jährlich als Werbungskosten absetzbar. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehören sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Unter dem Begriff „Vertreter“ sind Personen zu verstehen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung war der Berufungswerber als Unternehmensberater für Informationstechnologie beschäftigt, wobei die Tätigkeit überwiegend im Außendienst und im direkten Kontakt mit den Kunden zu erbringen war. Inhaltlich umfasste die Tätigkeit die Betreuung und Beratung der Kunden in allen Phasen der Informationstechnologie, sowohl bei der Geschäftsanbahnung, bei der Anboterstellung und dem Vertragsabschl...

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