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OGH vom 19.03.2002, 10Ob57/02h

OGH vom 19.03.2002, 10Ob57/02h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Kalivoda sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am geborenen mj Maxima B***** und der am geborenen mj Nina B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Theodora B*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 37 R 286/01m-61, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom , GZ 1 P 116/00f-42, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluss, mit dem dem Rekurs der Mutter der beiden Minderjährigen gegen die einstweilige Regelung des Besuchsrechtes des Vaters nicht Folge gegeben wurde, wurde dem Rechtsvertreter der Mutter am (AS 398) zugestellt. Der dagegen von der Mutter am beim Erstgericht überreichte Revisionsrekurs wurde somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG erhoben. Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es jedoch dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil des anderen abändern lässt. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (stRsp, zB EFSlg 44.565; 7 Ob 329/99d). Eine Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels scheidet daher aus, wenn die Rechtsstellung eines Dritten beeinträchtigt wird (stRsp, zB SZ 40/65; 4 Ob 517/94; 7 Ob 329/99d). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Vater das Besuchsrecht in einem bestimmten Umfang zugesprochen; die Rechtsstellung des Vaters wäre daher durch eine Abänderung berührt. Deshalb ist der verspätete Rekurs nicht zu berücksichtigen (7 Ob 329/99d).

Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
MAAAD-87122