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SWK 17, 10. Juni 2013, Seite 782

Teilweise Vermietung des Eigenheimes als Ferienwohnung

Ein begünstigtes Eigenheim im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 liegt nur vor, wenn es zu mindestens zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Wohnzwecke sind solche des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen, einschließlich der Unterbringung von Privatgästen. Wohnräume, die fremden Personen entgeltlich zu (deren) Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden, sind nicht begünstigt. Eine Vermietung ist daher auch dann begünstigungsschädlich, wenn die Vermietung der Wohnung an Feriengäste mangels Vorliegens einer Einkunftsquelle steuerlich als Liebhaberei zu qualifizieren ist (-I/10).

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