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Liebhaberei: Beurteilung
Liegt keine Änderung der Bewirtschaftungsart i. Z. m. der Liebhabereibetrachtung vor, weil der Fremdmittelabbau Teil eines von Anfang an bestehenden Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit war, ist eine gemeinsame Betrachtung der vor und nach der betroffenen Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume bei Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit vorzunehmen. Liegt hingegen eine (nicht von vornherein geplante) „Sondertilgung“ vor, ist von einer Änderung der Bewirtschaftungsart auszugehen und die Vermietung von der Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als würde sie weiterhin ohne Änderung betrieben. Für die Zeit nach der Änderung der Bewirtschaftungsart erfolgt eine neue Beurteilung. – (§ 1 Abs. 2 LVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 2009/15/0192)