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OGH zur Preisminderung bei einer Eigentumswohnung
Liegenschafts- und Wohnungseigentum bringt es ganz allgemein mit sich, dass gelegentlich ein Betreten einer Wohnung, Terrasse etc. durch Dritte nicht verhindert werden darf, weil bestimmte Arbeiten durchzuführen sind oder mögliche Gefahrenquellen überprüft bzw. gewartet werden müssen. Die Terrasse wird nicht zum allgemeinen Teil einer Liegenschaft, wenn ein Teil dieser Terrasse vom Rauchfangkehrer vier Mal jährlich zu bestimmten Terminen als Zugang für kurzzeitige Kehrarbeiten benutzt wird. Es ist davon auszugehen, dass redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall kein Recht auf Preisminderung vereinbart hätten ( 10 Ob 19/12k).