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SWK 17, 10. Juni 2012, Seite 801

Liebhaberei und Sondertilgung (§ 2 EStG)

Eine vorzeitige Darlehenstilgung, die vom Beginn an geplant war, stellt keine Änderung der Bewirtschaftung dar. In diesem Fall ist eine gemeinsame Betrachtung der Zeiträume vor und nach der Tilgung vorzunehmen. Liegt hingegen eine nicht von vornherein geplante „Sondertilgung“ vor, ist von einer Änderung der Bewirtschaftung auszugehen, und die Vermietung vor der Änderung ist so zu beurteilen, als würde sie ohne Änderung betrieben werden (was i. d. R. zur Liebhaberei führt); für die Zeit nach der Änderung der Bewirtschaftung erfolgt eine neue Beurteilung ( 2009/15/0192).

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