VfGH vom 17.06.1993, B1065/91
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des § 11 Abs 1 der Beitrags- und UmlagenO der Ärztekammer für Stmk mit E v , V44/92.
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung von Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§§56 und 75 des ÄrzteG 1984) und gesetzwidriger Verordnungen (§11 Abs 1 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark vom
idF des Beschlusses der Vollversammlung vom und
idF des Beschlusses der Vollversammlung vom ) geltend gemacht wird, richtet sich gegen den Bescheid der Landesberufungskommission für das Land Steiermark vom , Z LBK 1/91, dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.
2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und unter Hinweis auf ihre Bescheidbegründung von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
3. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des ersten Satzes des § 11 Abs 1 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark vom idF des Beschlusses vom sowie des ersten und zweiten Satzes des § 11 Abs 1 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark vom idF des Beschlusses vom , genehmigt gemäß § 104 Abs 2 letzter Satz des Ärztegesetzes 1984, einzuleiten.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V44/92, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß der erste Satz des § 11 Abs 1 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark vom idF des Beschlusses vom verfassungswidrig war, und daß der erste und zweite Satz des § 11 Abs 1 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark vom idF des Beschlusses vom bis zum gesetzwidrig waren.
4. Aufgrund des Erkenntnisses im Verordnungsprüfungsverfahren steht fest, daß die belangte Behörde gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet hat. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin von Nachteil war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.
Fundstelle(n):
UAAAD-77904