OGH vom 09.09.2014, 10Nc20/14v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** B*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei M***** R*****, *****, vertreten durch Dr. Klaus Dieter Strobach und Dr. Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen 950,43 EUR sA, infolge des Ordinationsersuchens des Bezirksgerichts Eferding, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Eferding zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer am eingebrachten Mahnklage vom Beklagten die Zahlung von Schadenersatz, weil dieser am ihr parkendes Auto mit einem Holzstück beschädigt habe.
Das Bezirksgericht Eferding erließ den Zahlungsbefehl laut Klage.
Der Beklagte erhob gegen diesen Zahlungsbefehl Einspruch.
Daraufhin stellte das Bezirksgericht Eferding mit Beschluss vom den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge in der Bezirksgerichte Verordnung Oberösterreich 2012 BGBl II 2012/205 (BG VO OÖ 2012), in § 1 Z 10 die Wortfolge „teils Eferding“ und in § 2 Z 3 (unter anderem) die Nennung der Gemeinde Natternbach in der Aufzählung der zum Sprengel des Bezirksgerichts Eferding gehörenden Gemeinden aufheben.
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom unter anderem die Wortfolge „teils Eferding“ und das Wort „Natternbach“ in den genannten Bestimmungen auf. Nach Art 139 Abs 5 B VG sprach er aus, dass die Aufhebung mit in Kraft trete.
Das Bezirksgericht Eferding legt nunmehr den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen vor, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das für die Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu wurde erwogen:
Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 Abs 1 JN hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen (nur) auf Antrag einer Partei zu geschehen (§ 28 Abs 4 JN). Das Bezirksgericht Eferding ist daher zu einem Ordinationsersuchen nicht berechtigt.
Gemäß § 28 Abs 1 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn der Zivilprozessordnung oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Wurde hingegen wie hier ein inländisches Gericht angerufen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts solange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (10 Nc 13/13p; RIS Justiz RS0046450, RS0046443).
Aus diesen Gründen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0100NC00020.14V.0909.000
Fundstelle(n):
XAAAD-76782