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Zur Haftung von Organmitgliedern bei einer Ressortverteilung
Die Aufteilung und die Regelung der Geschäftsführung in Unternehmen sind, wie die Praxis zeigt, von Vielfalt und Einfallsreichtum geprägt. Insb in Unternehmen mit einer gewissen Größe kann es aus Gründen der Effizienz, der Praktikabilität und der Spezialisierung sinnvoll und unter Umständen auch erforderlich sein, den einzelnen Geschäftsführern bzw Vorstandsmitgliedern ein bestimmtes Aufgabengebiet zuzuordnen. Abhilfe hierfür kann eine Arbeitsteilung schaffen, die bspw in Form einer Ressortverteilung für die Geschäftsführung erfolgen kann. Dieser Beitrag setzt sich daher mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen eine Ressortverteilung zulässig ist und welche Auswirkungen diese auf die Haftung von Geschäftsführern bzw Vorstandsmitgliedern hat.
I. Gesamtgeschäftsführung
Gibt es bei einer GmbH mehrere Geschäftsführer und ist im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt, so ordnet § 21 Abs 1 GmbHG Gesamtgeschäftsführung an. Damit bedürfen sämtliche Entscheidungen der Geschäftsführung der Zustimmung aller Geschäftsführer, wovon auch abwesende oder erkrankte Geschäftsführer umfasst sind. Dies setzt nach der Rspr allerdings keine proaktive Zustimmung voraus, sondern es genügt, wenn einer – rein das Innenverhältnis betreffenden – Geschäftsführungsmaßnahme nicht widersprochen wird. Diese Ansicht wird von der Literatur überwiegend geteilt, wenngleich teilweise eine Einschränkung dahin gehend erfolgt, dass die übrigen Geschäftsführer zumindest Kenntnis von der betroffenen Geschäftsführungsmaßnahme haben müssen. Eine gesetzliche Alleingeschäftsführungsbefugnis ist nur im Falle von Gefahr im Verzug vorgesehen. Daher kann nur in dieser Konstellation von der gesetzlichen Pflicht der Zustimmung abgesehen werden.
Wie in der dispositiven Regelung des § 21 Abs 1 GmbHG angedeutet wird, können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung abweichend regeln. Infrage kommt dabei vor allem die Festlegung einer Einzelgeschäftsführung, bei der den übrigen Geschäftsführern ein Widerspruchsrecht (§ 21 Abs 2 GmbHG) zukommt.
Das AktG enthält im Gegensatz zum GmbHG keine explizite Regelung der Geschäftsführung. Die hA geht davon aus, dass – in Ermangelung einer gegenteiligen Regelung – Gesamtgeschäftsführung besteht, wenn der Vorstand mehrgliedrig ausgestaltet ist. Aus dem Dirimierungsrecht ergibt sich nach der hA außerdem, dass für die Beschlussfassung über eine Geschäftsführungsmaßnahme beim mehrgliedrigen Vorstand das Mehrheitsprinzip zu gelten hat. Selbstverständlich kann die Satzung jedoch auch eine Einzelgeschäftsführung oder eine Gesamtgeschäftsführung zu zweit vorsehen.
II. Geschäftsverteilung als Sonderfall
Eine Ressort- bzw Geschäftsverteilung stellt einen Sonderfall einer internen Regelung der Geschäftsführungskompetenz dar. Mit ihr erfolgt die Verteilung von Geschäftsführungsangelegenheiten nach örtlichen und sachlichen Kriterien. Dabei kann die Ressortverteilung bspw nach Unternehmensbereichen erfolgen, sodass etwa eigene Ressorts der kaufmännischen oder technischen Leitung, im Personalwesen oder in der Produktion denkbar sind. Die Ressortverteilung kann aber auch funktional iS einer sachlichen Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche auf Ebene der Geschäftsführung gegliedert werden (wie zB Rechnungswesen und Finanzen, Forschung und Entwicklung oder Marketing und Vertrieb). Auch eine Kombination zweier verschiedener Organisationsmöglichkeiten (zB funktionale Elemente mit einer Spartenorganisation) ist grundsätzlich denkbar. Insb in größeren AGs findet sich häufig auch das sog CEO-Modell immer wieder, wonach der Vorstandsvorsitzende in Anlehnung an die Rolle des US-amerikanischen chief executive officer (CEO) das Spitzenmanagement als hierarchisch Übergeordneter führt. Es bleibt jedoch den Geschäftsführern bzw den Vorstandsmitgliedern vorbehalten, eine Maßnahme aus ihrem Ressort allen anderen Geschäftsführern bzw Vorstandsmitgliedern zur Entscheidung vorzulegen, wobei bei der GmbH auch eine Vorlage an die Gesellschafter und bei der AG eine Anrufung S. 97 des Aufsichtsrats möglich ist.Koppensteiner/Rüffler hingegen lassen eine Vorlage an alle anderen Geschäftsführer nur dann zu, wenn die Ressortverteilung von den Geschäftsführern selbst im Rahmen einer Gesamtgeschäftsführungsbefugnis beschlossen wurde.
III. Zuständigkeit zur Ressortverteilung
1. Vorbemerkung
Im Gesetz nicht explizit geregelt ist die Frage, welches Organ für die Erlassung einer Ressortverteilung zuständig ist.
2. Kompetenzverteilung bei der GmbH
Zunächst kann der Gesellschaftsvertrag bereits eine Regelung zur Ressortverteilung oder eine Ermächtigung zur Regelung an ein anderes Gesellschaftsorgan vorsehen. Sieht der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich keine Regelung vor, so wird in der Literatur vertreten, dass eine Ressortverteilung im Wege eines Gesellschafterbeschlusses eingeführt werden kann. Dem ist uE zuzustimmen, weil nicht einsichtig wäre, wieso eine Ressortverteilung nicht im Wege eines Gesellschafterbeschlusses geregelt werden kann, die Generalversammlung aber jederzeit im Wege des Beschlusses eine verbindliche Weisung an die Geschäftsführung erlassen kann.
Der VwGH hält darüber hinaus eine von den Geschäftsführern beschlossene Ressortverteilung bei Ausbleiben einer gesellschaftsvertraglichen Regelung oder eines diesbezüglichen Gesellschafterbeschlusses für zulässig. Der OGH deutet wiederum in einer Entscheidung nur an, dass eine Ressortverteilung von Geschäftsführern beschlossen werden kann. IdZ führt er auch aus, dass sich eine solche nur auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer im Innenverhältnis bezieht. Eben diese Frage, ob Geschäftsführer selbst eine verbindliche ihre Verantwortlichkeit für fremde Ressorts reduzierende Ressortverteilung festlegen können, ist auch in der Literatur umstritten. Einigkeit besteht in der Literatur jedoch zumindest dahin gehend, dass der Beschluss einer Ressortverteilung unter den Geschäftsführern die Zustimmung aller Geschäftsführer erfordert.
UE ist zunächst zu differenzieren, ob der Gesellschaftsvertrag Kollektiv- oder Einzelgeschäftsführung vorsieht und von wem (dh von den Gesellschaftern oder den Geschäftsführern) die Ressortverteilung beschlossen wurde. Bei Einzelgeschäftsführung können die Geschäftsführer aus Effizienzgründen und zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten sogar verpflichtet sein, eine Ressortverteilung zu beschließen. Sofern eine solche Entscheidung sachgerecht getroffen wurde, müssen sich die Gesellschafter diese daher ebenso zurechnen lassen, als hätten sie selbst entschieden. In diesem Fall sowie in der Konstellation, dass eine Ressortverteilung auf dem Gesellschaftsvertrag oder einem Gesellschafterbeschluss beruht, reduziert sich die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer auf eine Überwachungspflicht für das Tätigkeitsfeld der anderen Ressorts.
Sieht der Gesellschaftsvertrag hingegen Gesamtvertretung vor und beschließen die Geschäftsführer eine eigene Geschäftsverteilung, die nicht von den Gesellschaftern zumindest mittels Gesellschafterbeschlusses genehmigt wurde, ist uE weiterhin von einer Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführer für den gesamten Geschäftsbetrieb auszugehen.
3. Kompetenzverteilung bei der AG
Gleich wie bei der GmbH liegt die Kompetenz zur Erlassung einer Geschäftsverteilung in der AG vordringlich bei der Hauptversammlung, die eine solche durch Regelung in der Satzung vorsehen kann. UE ist in der Praxis aber der überwiegende Fall, dass eine Geschäftsverteilung vom Aufsichtsrat (oftmals auch in Kombination mit einer allgemeinen Geschäftsordnung für den Vorstand) beschlossen wird. Unter Umständen trifft diesen sogar die Pflicht, eine Ressortverteilung zu erlassen. Dies folgt aus der Kompetenz und Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Anstellung und Bestellung von Vorstandsmitgliedern, in deren Zusammenhang sich der Aufsichtsrat insb auch mit der Eignung der Vorstandsmitglieder befassen muss. Die Ressortzuständigkeit der Vorstandsmitglieder kann auch durch den Aufsichtsrat in den jeweiligen Anstellungsverträgen der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden. Wird jedoch im Falle einer solchen Regelung eine Änderung der Geschäftsverteilung gegen den Willen eines Vorstandsmitglieds beschlossen, so berechtigt dies das betroffene Vorstandsmitglied aufgrund des Eingriffs in den Anstellungsvertrag, von der Organstellung zurückzutreten S. 98 und den Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos aufzulösen bzw Ersatzansprüche geltend zu machen.
Schließlich ist auch der Vorstand selbst berechtigt, eine Ressortverteilung zu beschließen, sofern der Aufsichtsrat seine Kompetenz zum Erlass nicht nützt, wobei auch der Vorstand verpflichtet sein kann, unter Beachtung der Zielvorgaben in § 70 AktG eine Ressortverteilung zu erlassen. Hat der Aufsichtsrat eine Ressortverteilung beschlossen, geht diese einer allfälligen vom Vorstand beschlossenen Ressortverteilung vor.Reich-Rohrwig deutet hierzu an, dass sich mangels anderweitiger Regelung im AktG aus der Vertretungsregel in § 71 Abs 2 Satz 2 AktG auch eine „versteckte Geschäftsführungsregelung“ für die Einführung einer Ressortverteilung durch den Vorstand ableiten lässt, da in dieser Bestimmung einzelne Vorstandsmitglieder zur Durchführung bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften ermächtigt werden. Der Haftungsmaßstab bei den Überwachungspflichten der Vorstandsmitglieder im Rahmen einer Ressortverteilung ist nach nicht unumstrittener Ansicht unabhängig davon, wer die Geschäftsverteilung erlassen hat. UE empfiehlt es sich jedoch in der Praxis, eine durch den Vorstand beschlossene Ressortverteilung vom Aufsichtsrat genehmigen zu lassen.
IV. Inhalt und Form der Geschäftsverteilung
Die Geschäftsverteilung selbst bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form und kann auch konkludent vorgenommen werden. So wird Schriftlichkeit vonseiten des VwGH nicht verlangt, wenngleich eine schriftliche Vereinbarung aus Beweiszecken empfehlenswert ist. Es stellt außerdem keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar, dass die Ressortverteilung klar und eindeutig formuliert ist, sondern sprachliche Unzulänglichkeiten gehen zulasten desjenigen, der sich auf die Geschäftsverteilung beruft. Damit es in der Praxis zu keinen Beweisschwierigkeiten kommt oder der Umstand eintritt, dass die Geschäftsverteilung unklar ist und unter Umständen daraus eine Haftung der Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder resultieren kann, empfiehlt es sich, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die Aufgabenbereiche der Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder klar voneinander abgrenzt. Generell empfehlenswert ist es uE in der Praxis, eine Geschäftsverteilung gemeinsam mit einer Geschäftsordnung zu beschließen.
Grundsätzlich ist es erforderlich, dass im Rahmen einer Geschäftsverteilung jede einzelne Aufgabe zumindest einem Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglied zugewiesen wird. Sofern dies nicht der Fall ist und daher eine bestimmte Aufgabe keinem Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglied zugeordnet ist, besteht die Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder hinsichtlich dieser Aufgabe weiter. Jedenfalls unzulässig ist es, Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder im Rahmen einer Ressortverteilung ganz von der Geschäftsführung auszuschließen.
V. Ressortverteilung und Überwachungspflicht
1. Allgemeines
In großen oder gar multinationalen Unternehmen existiert auf Geschäftsführungsebene das Bestreben, Geschäftsführungsagenden auf einzelne Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder zu übertragen. Eine solche Arbeitsaufteilung in Gestalt einer Ressortverteilung ist aufgrund der Größe eines Unternehmens zumeist auch geboten, weil es auch nicht der gesamten Geschäftsführungsebene zugemutet werden kann, in allen Managemententscheidungen im Detail involviert zu sein.
Im Rahmen einer Ressortverteilung bleibt jeder Geschäftsführer bzw jedes Vorstandsmitglied für das ihm zugewiesene Ressort verantwortlich. Das Vorstandsmitglied leitet das ihm übertragene Ressort grundsätzlich autonom und trägt dabei die volle Verantwortung für das Ressort, wobei sich die Wirkung der Handlungen dieses Vorstandsmitglieds auf den Gesamtvorstand erstreckt. Jedoch bedeutet dies für die Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder keinen Ausschluss der Haftung für fremde Ressorts. Die Ressortverteilung bewirkt zwar grundsätzlich, dass es den „ressortunzuständigen Geschäftsführern“ verwehrt ist, in den Geschäftsbereich der anderen einzugreifen. Damit geht aber eben nicht einher, dass dem Geschäftsführer bzw dem Vorstandsmitglied das Aufgabengebiet der anderen Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder gänzlich entzogen ist. Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder dürfen sich nämlich nicht nur noch um das eigene Arbeitsgebiet kümmern; vielmehr trifft sie die Pflicht, den Geschäftsbereich der anderen Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder zu überwachen.Koppensteiner/Rüffler merken idZ an, dass es „irreführend“ sei, dass ein Geschäftsführer nicht in den Geschäftsbereich anderer Geschäftsführer eingreifen darf, da mangels gegenteiliger gesellschaftsvertraglicher Regelung § 21 Abs 2 GmbHG zur Anwendung komme, der ua das Widerspruchsrecht regelt.
Durch eine wirksame Ressortverteilung kann daher die Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführung bzw des Vorstands nicht beseitigt, jedoch abgeschwächt werden, sodass einen Geschäftsführer bzw ein Vorstandsmitglied in Bezug auf ein fremdes Ressort nur noch eine sog Überwachungspflicht trifft. Wie weit diese reicht, ist dabei eine Frage des konkreten Einzelfalles und hängt, wie nachstehend zu zeigen sein wird, von vielen Faktoren ab. Dementsprechend wird bei funktionalen Organisationen aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeiten häufig ein niedrigerer Maßstab anzulegen sein als bei einer Spartenorganisation, die zur Verselbständigung tendiert.
2. Reichweite der Überwachungspflicht
Bei der Frage der Reichweite der Überwachungspflicht ist grundsätzlich danach zu differenzieren, ob eine Geschäftsführungsmaßnahme eine gesetzlich zwingende Pflicht oder eine sonstige Geschäftsführungsmaßnahme betrifft.
Eine Geschäftsverteilung entbindet die Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder nicht von ihren gesetzlich zwingenden Pflichten, den sog Kardinalpflichten bzw unübertragbaren Geschäften. Die Literatur spricht daher davon, dass im Bereich der Kardinalpflichten Gesamtverantwortung gilt. Für den Fall, dass einem Geschäftsführer bzw einem Vorstandsmitglied die Hauptverantwortung über diese Agenden übertragen wurde, besteht daher eine verstärkte aktive Überwachungspflicht der übrigen Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder. Unter Kardinalpflichten sind all jene Pflichten zu verstehen, die die Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder zwingend gemeinsam erfüllen müssen. Dazu zählen insb die Pflicht, ein internes Kontrollsystem und ein Rechnungswesen zu führen (§ 22 Abs 1 GmbHG; § 82 AktG), die Aufstellung eines Jahresabschlusses und des Lageberichts, die Durchführung von Anmeldungen zum Firmenbuch, die Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber einem Aufsichtsrat, die Anzeigepflicht gem § 83 AktG, die Einberufung einer Hauptversammlung (§ 105 AktG), die Vorbereitung, Ausführung und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen sowie die Insolvenzantragspflicht (§ 69 Abs 3 IO). Die Insolvenzantragspflicht nach § 69 Abs 3 IO stellt jedoch insofern eine Ausnahme dar, als es sich hierbei um eine „nicht dispensable Einzelpflicht“ handelt und die Geschäftsführer daher jeweils alleine für die Erfüllung dieser Pflicht zuständig sind. Eine Geschäftsverteilung kann diese Einzelpflicht somit nicht wirksam ausschließen.
Die Rspr stellt an die Überwachung von Kardinalpflichten bei der GmbH daher „besonders strenge“ Anforderungen. Auch die Literatur nimmt sowohl bei der GmbH als auch bei der AG eine erhöhte Überwachungspflicht an. Die Reichweite der Überwachungspflicht reicht vom „Im-Auge-Behalten“ der Erfüllung der Kardinalpflichten und von einem aktiven Einholen von Informationen bis hin zur generellen Pflicht, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten. Nach der Rspr bedeutet das allerdings nicht, dass Geschäftsführer selbst bei ungewöhnlichen Geschäften in jedem Fall mitwirken müssen. Sofern die wahre Lage unbekannt ist, genügt es, sich als Geschäftsführer auf die ordnungsgemäße Buchführung des anderen zu verlassen. Der OGH sieht es aber grundsätzlich als Pflicht der Geschäftsführer an, sich laufend ein Bild von der Liquidität zu verschaffen. Dem deutschen BGH reicht bspw eine jährliche Kontrolle im kaufmännischen Bereich nicht aus, damit der Geschäftsführer seiner Überwachungspflicht sorgfaltsgemäß nachkommt. Ebenso wenig vermag die reine Überprüfung des Kontostands eine ausreichende Grundlage dafür zu bieten, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darzustellen. Wem selbst die Fähigkeit fehlt, sich ein Bild von der Liquidität zu verschaffen, der kann und muss einen Sachverständigen beiziehen. UE wird ein ressortunzuständiges Vorstandsmitglied bzw ein ressortunzuständiger Geschäftsführer bei der Erfüllung von Kardinalpflichten zumindest einen aktiven Beitrag leisten müssen, auch wenn dieser auf Vorbereitungshandlungen des ressortzuständigen Vorstandsmitglieds bzw des ressortzuständigen Geschäftsführers aufbauen kann.
Handelt es sich nicht um eine Kardinalpflicht, so ist es nach der Rspr ausreichend, wenn sich Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder bei regelmäßigen Sitzungen über die Tätigkeit des anderen Geschäftsbereichs Gewissheit verschaffen. Ergibt sich aufgrund von Sitzungen der gesamten Geschäftsführung bzw des Vorstands, dass das jeweilige andere Ressort ordnungsgemäß geführt wird, darf sich ein ressortunzuständiger Geschäftsführer bzw ein ressortunzuständiges Vorstandsmitglied grundsätzlich darauf verlassen. Die Überwachungspflicht ist daher in ihrer Kontrolldichte nicht mit der strengeren Aufsichtspflicht der Geschäftsführer bzw VorS. 100 standsmitglieder gegenüber nachgeordneten Unternehmensangehörigen zu vergleichen, sondern vielmehr Ausdruck einer organinternen Selbstkontrolle. Es muss aber dafür gesorgt werden, dass ein ausreichender Informationsfluss zwischen den Geschäftsführern bzw Vorstandsmitgliedern gewährleistet ist. Den ressortunzuständigen Geschäftsführern bzw Vorstandsmitgliedern kommt dabei ein Auskunftsrecht zu. In der Praxis ist es daher empfehlenswert, ein entsprechendes vorstandsinternes Informationssystem einzurichten, wobei die exakte Ausgestaltung dieses Systems anhand der Unternehmensgröße, der Vorstandsorganisation und der sonstigen Unternehmensbesonderheiten im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands auszurichten ist.
Strittig ist bei der AG idZ die Frage, ob den Vorstandsvorsitzenden eine gesteigerte Beobachtungspflicht für fremde Ressorts trifft. Ch. Nowotny und Kalss leiten dies aus der Koordinationspflicht des Vorstandsvorsitzenden ab. Andere bringen dagegen vor, dass dem Vorstandsvorsitzenden keine eine solche gesteigerte Überwachungspflicht rechtfertigenden Überwachungsinstrumentarien zur Verfügung stehen. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Ressortverteilung kann der Vorstandsvorsitzende uE rein faktisch gesehen oftmals mehr in das Geschehen eines fremden Ressorts eingebunden sein, sodass ihm daher allfällige Verdachtsmomente oder Missstände eher bekannt werden. In diesem Fall wird der Vorstandsvorsitzende uE im Rahmen seiner Überwachungspflicht zu weiteren Handlungen verpflichtet sein (wie Einberufung einer Vorstandssitzung, Information an den Aufsichtsratsvorsitzenden etc). Natürlich können die Satzung oder der Anstellungsvertrag für den Vorstandsvorsitzenden auch generell eine erhöhte Überwachungspflicht vorsehen. Zu einer Verschärfung der Pflicht bzw zu einer Verstärkung der Überwachungspflicht kommt es dann, wenn sich Anzeichen eines Missstands ergeben. Um in einem solchen Fall nicht selbst ersatzpflichtig zu werden, müssen Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder bei konkreten Hinweisen aktiv tätig werden.
3. Verstärkte Überwachungspflichten
Eine Ressortverteilung baut prinzipiell auf dem gegenseitigen Vertrauen der Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder auf, es gilt also der sog „Vertrauensgrundsatz“. Somit dürfen sich ressortunzuständige Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder grundsätzlich auf die Aussagen des ressortzuständigen Geschäftsführers bzw Vorstandsmitglieds verlassen. Sofern es keinen Grund gibt, an der Richtigkeit der Informationen des ressortzuständigen Geschäftsführers bzw Vorstandsmitglieds zu zweifeln, handelt ein ressortunzuständiger Geschäftsführer bzw ein ressortunzuständiges Vorstandsmitglied nicht objektiv sorgfaltswidrig. Sobald aber Missstände im Ressortbereich eines anderen Geschäftsführers bzw Vorstandsmitglieds erkennbar sind, hat sich der den Missstand erkennende Geschäftsführer bzw das den Missstand erkennende Vorstandsmitglied sofort in dessen Arbeitsbereich einzuschalten, andernfalls er bzw es seine Überwachungspflicht verletzt. Unter Umständen sind in einem solchen Fall bei einer GmbH auch die Gesellschafter einzuschalten bzw ist bei einer AG der Aufsichtsrat einzuberufen. Dabei ist auch unerheblich, woher die Informationen stammen, die auf Missstände in einem anderen Ressort hindeuten. Wenn es daher bspw bei einem Profifußballverein zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand für Spieler und bereits vorhandener und erwarteter Einnahmen kommt, sind umgehend die erforderlichen kostenreduzierenden Maßnahmen zu ergreifen. Eine entsprechende Handlungspflicht für ressortunzuständige Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder liegt darüber hinaus bei bestimmten Verdachtsmomenten vor. Ein „Verdachtsmoment“ besteht ua, wenn ein ressortzuständiger Geschäftsführer bzw ein ressortzuständiges Vorstandsmitglied seiner Pflicht erkennbar nicht nachkommt, er bzw es dem ressortunzuständigen Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglied Informationen vorenthält oder der ressortunzuständige Geschäftsführer bzw das ressortunzuständige Vorstandsmitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen hat.
Befindet sich die Gesellschaft in einer Krise, haben die Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder der Überwachung von fremden Ressorts verstärkt nachzugehen. Der Geschäftsführer bzw das Vorstandsmitglied darf sich, wie die deutsche Literatur uE zutreffend ausführt, nicht mehr bedingungslos auf seine Mitgeschäftsführer bzw Vorstandskollegen verlassen. Nach Ansicht des BGH muss eingegriffen werden, wenn die Erfüllung von Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet ist. Eine Krise muss aber nicht unbedingt finanziell bedingt sein, sondern kann dem BGH zufolge auch darin begründet sein, dass aufgrund der Häufung von Schadensfällen ein Produktrückruf geboten ist. In diesem Fall, den der BGH als „‚ressortüberschreitendes‘ Problem“ bezeichnet, ist sogar die S. 101 gesamte Geschäftsführung bzw der Gesamtvorstand als solche(r) zum Handeln berufen. Dogmatisch stellt dies der deutschen Literatur zufolge allerdings keine gesteigerte Überwachungspflicht, sondern die Erfüllung einer originären Handlungspflicht dar.
Für den ressortunzuständigen Geschäftsführer bzw das ressortunzuständige Vorstandsmitglied gilt daher, sich möglichst ein eigenes Bild über den fremden Geschäftsbereich zu beschaffen. Dies kann durch eine Prüfung der vorgelegten Informationen (zB der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen) und gezielte Nachfragen an den ressortzuständigen Geschäftsführer bzw das ressortzuständige Vorstandsmitglied erfolgen. Dabei ist das Informationsrecht primär zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern auszuüben, wobei auch die Möglichkeit zur Befragung von dem jeweiligen Ressort zugeordneten Mitarbeitern besteht. Hat sich der Anfangsverdacht im Zuge der Prüfung der Informationen verstärkt oder erhärtet, wird der jeweilige den Anfangsverdacht schöpfende Geschäftsführer bzw das jeweilige den Anfangsverdacht schöpfende Vorstandsmitglied uE unverzüglich weitere Handlungen und Maßnahmen setzen müssen (zB Anregungen an den ressortzuständigen Geschäftsführer bzw das ressortzuständige Vorstandsmitglied und Information der übrigen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder durch Einberufung einer Vorstands- bzw Geschäftsführersitzung, sofern dies nicht ohnehin bereits geschehen ist; Information der Gesellschafter bzw des Aufsichtsrats). Ist es dem ressortunzuständigen Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglied trotz Einleitung sämtlicher Maßnahmen und Handlungen nicht möglich, die Missstände zu beseitigen (zB weil der ressortzuständige Geschäftsführer bzw das ressortzuständige Vorstandsmitglied, die übrigen Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsrat oder die Gesellschafter keine weiteren Maßnahmen oder Handlungen ergreifen), bleibt ihm nur die rechtzeitige Zurücklegung seines Mandats zur Befreiung von einer Haftung.
Ob ein Geschäftsführer bzw ein Vorstandsmitglied seine Pflichten verletzt hat (bspw durch Unterlassen einer gezielten Nachfrage), ist letztendlich ex ante zu beurteilen. Ist ein Geschäftsführer bzw ein Vorstandsmitglied seiner Überwachungspflicht pflichtwidrig und schuldhaft nicht ausreichend nachgekommen, haftet dieser bzw dieses der Gesellschaft gegenüber solidarisch und unabhängig davon, ob das Verschulden des ressortzuständigen Geschäftsführers bzw Vorstandsmitglieds größer ist als seines. Dies kann sich allerdings in weiterer Folge in einem möglichen Regress unter den Geschäftsführern bzw Vorstandsmitgliedern auswirken.
VI. Zusammenfassung und Empfehlungen
Wie sich aus den obigen Ausführungen ableiten lässt, kann die Einführung einer Ressortverteilung ein praktisches Werkzeug zur Zuordnung einzelner Aufgabengebiete bzw Geschäftsbereiche an bestimmte Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder sein. Mit einer Ressortverteilung lässt sich jedoch die Haftung eines Geschäftsführers bzw Vorstandsmitglieds für ein fremdes Ressort nicht gänzlich ausschließen. Vielmehr trifft den ressortfremden Geschäftsführer bzw das ressortfremde Vorstandsmitglied eine – im Einzelfall anhand der konkreten Umstände der Gesellschaft und der konkreten Geschäftsführungsmaßnahmen zu beurteilende – Überwachungspflicht für das fremde Ressort. Dabei sind im Rahmen einer Ressortverteilung insb auch die Kardinalpflichten zu beachten: Sie sind trotz wirksamer Ressortverteilung von jedem Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglied „im Auge ... [zu] behalten“.
Abseits der Einführung einer Ressortverteilung gibt es für Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder in der Praxis jedoch eine Möglichkeit, die Haftung für bestimmte Geschäftsbereiche des Unternehmens vollständig auszulagern: die Gründung einer Tochtergesellschaft. Durch Auslagerung einer Geschäftssparte auf eine Tochtergesellschaft erfolgt notwendigerweise eine Verlagerung der Geschäftsführerhaftung bzw Vorstandshaftung für die ausgelagerte Geschäftssparte auf den Geschäftsführer der Tochtergesellschaft. In dieser Konstellation wäre es aus unserer Sicht jedoch empfehlenswert, die Einflussnahme der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft klar zu regeln. Dies wäre bspw durch die Einführung einer Konzernrichtlinie oder einer Geschäftsordnung der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft zu erreichen.