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OGH vom 28.03.2017, 2Ob40/17x

OGH vom 28.03.2017, 2Ob40/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** J*****, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 60.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 22 R 340/16b-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Wohnsitz der Klägerin liegt nach ihrem eigenen Vorbringen in Deutschland, der Sitz der beklagten Gesellschaft in Österreich. Die Vereinbarung der Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts ist auf dieser Grundlage nach Art 25 Brüssel Ia-VO (VO [EU] 1215/2012) zu beurteilen. Weshalb das nicht zutreffen soll, weil sich die Klägerin nach den Feststellungen „tageweise“ (in einem Hotel) in Salzburg aufhält, legt der Revisionsrekurs nicht nachvollziehbar dar. Die dazu zitierte Entscheidung 9 Ob 22/00a bejahte die Frage, ob ein nach Maßgabe von Art 52 Abs 1 EuGVÜ (nunmehr Art 62 Abs 1 Brüssel Ia-VO) bestehender österreichischer Wohnsitz die österreichische Zuständigkeit nach Art 2 EuGVÜ (Art 4 Brüssel Ia-VO) auch dann begründet, wenn sich aus der Verweisungsnorm des Art 52 Abs 2 EuGVÜ (Art 62 Abs 2 Brüssel Ia-VO) auch ein Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ergeben sollte. Für die hier zu beurteilende Anwendbarkeit von Art 25 Brüssel IaVO hat diese Entscheidung keine erkennbare Relevanz.

2. Die Auslegung einer unter das Europäische Zivilverfahrensrecht fallenden Gerichtsstandsvereinbarung begründet – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0004131). Im konkreten Fall hält sich die Beurteilung durch das Rekursgericht im Rahmen der Rechtsprechung zu § 104 JN (vgl RIS-Justiz RS0046810). Gründe, weshalb Art 25 Brüssel Ia-VO zwingend anders auszulegen wäre, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00040.17X.0328.000
Schlagworte:
Zivilverfahrensrecht,Europarecht

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Fundstelle(n):
BAAAD-59052