OGH vom 27.04.1994, 3Ob35/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C*****, vertreten durch Dr.Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei G*****, wegen S 3,928.496,-- sA, hier wegen der Ablehnung der Richterin des Bezirksgerichtes Klosterneuburg *****, infolge Revisionsrekurses der ablehnenden verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 46 R 1.544/93-10, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom , GZ Jv 572/92-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Klosterneuburg wies den Antrag der verpflichteten Partei, die Befangenheit der zuständigen Richterin ***** im Exekutionsverfahren E 15/85 des Bezirksgerichtes Klosterneuburg festzustellen, zurück.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dennoch erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Nach § 24 Abs 2 zweiter Halbsatz JN findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Richters der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Bei dieser Rechtsmittelbeschränkung handelt es sich um eine abschließende Sonderregelung in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RZ 1992/47; EvBl 1991/36; SZ 18/6; 3 Ob 13/93 uva).
Fundstelle(n):
MAAAD-58516