OGH vom 04.03.2013, 3Nc5/13k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin G***** AG, *****, Deutschland, wegen Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, infolge Vorlage nach § 28 JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN für die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird abgelehnt.
Der Akt wird dem Landesgericht Salzburg zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin hat am beim Landesgericht Salzburg den Antrag gestellt, betreffend den Notariatsakt vom , GZ 2946, die am erteilte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (6.500.000 EUR) zu widerrufen. Zur Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Salzburg wurde im Antrag ausgeführt, dass gemäß § 7a Abs 3 EO für die Aufhebung der von einem Notar erteilten Bestätigung das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsakts berufene Gericht zuständig sei. § 4 NO und Art XVII EGEO würden diesbezüglich auf das Exekutionsbewilligungsgericht verweisen. Im vorliegenden Fall existiere aber kein inländisches Bewilligungsgericht; die Bestätigung des (in Österreich errichteten) Notariatsakts als Europäischer Vollstreckungstitel werde ja mit dem Ziel der Exekutionsführung im Ausland beantragt. Angesichts der Verbrauchereigenschaft der Antragstellerin und ihres Wohnsitzes in der Stadt Salzburg sei die Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg gegeben. Darüber hinaus sei die Bestätigung von einem Notar im Sprengel des Landesgerichts Salzburg erteilt worden.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht Salzburg legte den Akt von Amts wegen nach § 28 JN dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts vor, ohne vorher eine Entscheidung über seine (Un )Zuständigkeit getroffen zu haben.
Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor.
Ist wie hier ein inländisches Gericht bereits angerufen worden, sind nach ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0046443, RS0046450; ebenso Mayr in Rechberger 3 , § 28 JN Rz 2 mwN; Matscher in Fasching 2 § 28 JN Rz 11) die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN nicht gegeben, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rechtskräftig verneinende Entscheidung vorliegt. Da das angerufene Landesgericht Salzburg bislang noch nicht (rechtskräftig) negativ über seine Zuständigkeit entschieden hat, kommt eine Ordination nach § 28 JN nicht in Betracht.
Fundstelle(n):
QAAAD-52236