OGH vom 27.05.2013, 3Nc11/13t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof Dr. Neumayr und Dr. Jensik als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin B***** GmbH, *****, wegen Exekutionsführung nach § 355 EO, infolge Antrags gemäß § 28 JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragsgegnerin ist aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 6 Cg 139/12p 11, gegenüber der Antragstellerin, die ihren Sitz in Salzburg hat, verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zweck der Werbung eine bestimmte Wortfolge zur Bewerbung eigener Küchenherstellungs und Planungsleistungen ohne Zustimmung einer bestimmten Person zu verwenden, insbesondere auf ihrer Website und/oder in der Radiowerbung.
Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung eines Exekutionsgerichts in Österreich, primär des Bezirksgerichts Salzburg, im Weg der Ordination. Die Titelschuldnerin habe nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels schuldhaft gegen diesen verstoßen, weshalb Exekution zur Erwirkung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Unterlassung geführt werden müsse. Eine Exekutionsführung in Deutschland sei unzumutbar im Sinn des § 28 Abs 1 Z 2 JN, weil deutsche Gerichte die (in Österreich nicht bekannte) Auferlegung eines Ordnungsgeldes durch das Titelgericht verlangten.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS Justiz RS0053178). Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei wie hier keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.
Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland im Sinn des § 28 Abs 1 Z 2 JN unzumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (zuletzt etwa 3 Nc 11/12s mwN). Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung nach § 355 EO in Deutschland ist hinreichend bescheinigt (3 Nc 11/12s mwN).
Fundstelle(n):
AAAAD-51521