Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 4, August 2014, Seite 238

Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat und Anträge derselben in der Hauptversammlung

Rupert Brix

In unserer Rubrik „Gesellschafterversammlungen und Satzungsbestimmungen“ werden Rechtsfragen aus der Hauptversammlungspraxis aufbereitet. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Beschlussvorschlägen gem § 108 Abs 1 AktG, die von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstatten sind, und mit den Anträgen dieser Organe in der Hauptversammlung (im Folgenden: HV). Dabei werden die in der Praxis zu beobachtenden Probleme und Fragestellungen besonders beleuchtet.

I. Einführung

Eine wesentliche Neuerung erfuhr das AktG mit dem AktRÄG 2009 in der Weise, dass nunmehr nicht nur die Tagesordnung bekannt zu machen ist, sondern vor der HV wesentliche Informationen zu den Tagesordnungspunkten, die der Beurteilung und Willensbildung dienen, von der Gesellschaft den Aktionären zur Verfügung zu stellen ist. Zentrale Bestimmung ist § 108 AktG. In dieser Bestimmung ist geregelt, welche Informationen und Unterlagen von wem wann wo bzw wie den Aktionären zugänglich zu machen sind. Insb besteht nun die Verpflichtung, Beschlussvorschläge zu allen Tagesordnungspunkten ab dem 21. Tag vor der HV aufzulegen bzw bei börsenotierten Gesellschaften auf der Internetseite zugänglich zu machen. Vorstand und Aufsichtsrat haben diese Beschlussvorschläge zu e...

Daten werden geladen...