OGH vom 27.11.2014, 1Ob217/14i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gernot Hain und andere Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen 103.234,45 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 140/14h 61, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Handelsgericht vom , GZ 23 Cg 156/09p 52, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden wurden, kann aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden (RIS Justiz RS0042031). Die Verfahrensergänzung ist auf den durch die Aufhebung betroffenen Teil einzugrenzen. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes wird nur für Tatsachen anerkannt, die anders als hier erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Rechtsgang entstanden sind (RIS Justiz RS0042031 [T3, T 4]; vgl RS0042411 [T2]; RS0042435 [T2, T 4, T 6, T 8]).
Die Revision der Beklagten enthielt im ersten Rechtsgang keine Ausführungen zum Inhalt des von der Klägerin erklärten Vorbehalts der Rückforderung, sodass diese selbständige Einwendung nicht mehr zu prüfen war (vgl RIS Justiz RS0043338 [T15, T 20]; RS0043352 [T23, T 28, T 30, T 31, T 35]). Dass die Klägerin grundsätzlich zur Rückforderung des von ihr an die Beklagte gezahlten Netzverlustentgelts berechtigt ist, das die am tatsächlichen Aufwand orientierten Kosten nach Punkt XXIII Z 3 der vereinbarten AGB überschreitet, ist ein im ersten Rechtsgang abschließend erledigter Streitpunkt. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 1 Ob 149/12m aus, dass im fortgesetzten Verfahren nur der Anspruch der Beklagten auf das Netzverlustentgelt nach dieser vertraglichen Grundlage zu ermitteln und den von der Klägerin unter diesem Titel gezahlten Beträgen gegenüberzustellen ist.
2. Nach Einholung eines Sachverständigen-gutachtens haben die Tatsacheninstanzen im fortgesetzten Verfahren jenen Aufwand der Beklagten festgestellt, der ihren tatsächlichen Kosten für die ermittelten Netzverluste entspricht.
Die Ausführungen der Beklagten dazu erschöpfen sich in einer in dritter Instanz unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043371 [T22]; RS0069246 [T1, T 2]), indem sie die auf das Gutachten gestützten Feststellungen zur Höhe des aufwandsorientierten Netzverlustentgelts in Frage stellen (vgl 4 Ob 56/14k). Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ebenso ein Akt der Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043414) wie die Beurteilung der Frage, ob zur Kontrolle einer Sachverhaltsfeststellung aufgrund eines Sachverständigen-beweises ein Kontrollbeweis erforderlich ist (RIS Justiz RS0040586).
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00217.14I.1127.000
Fundstelle(n):
MAAAD-48754