OGH vom 30.01.2002, 3Ob165/01p

OGH vom 30.01.2002, 3Ob165/01p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Ing. Wolfgang G*****, vertreten durch Dr. Eva Krassnigg, Rechtsanwältin in Wien, und 2.) Wohnungseigentümergemeinschaft R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Bernardyna Z*****, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, als mit Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom , AZ 15 P 35/00v, bestellte Sachwalterin, wegen 74.656,70 S 5.425,51 Euro) und 29.079,56 S 2.113,29 Euro) je sA, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 529/00g bis 532/00a, 46 R 1188/00x-86, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , GZ 46 R 529/00g bis 532/00a, 46 R 1188/00x-116, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom , GZ 8 E 225/99p-24, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Das Rekursgericht folgt der von ihm zitierten ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0002376), dass nach Ablauf der 14tägigen Frist des § 187 Abs 1 vierter Satz EO seit dem Versteigerungstermin ein Zuschlag auch dann nicht angefochten werden kann, wenn der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsversteigerung und in der Folge prozessunfähig war (ebenso nunmehr mit eingehender Begründung Angst in Angst, EO, § 189 Rz 1 ff).

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine Gründe auf, die eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofs mit dieser Rechtsfrage erfordern würden.

Zu der im außerordentlichen Revisionsrekurs relevierten Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 187 und 189 EO hat das Rekursgericht zutreffend in seinem Beschluss vom (ON 116) Stellung genommen und insbesondere darauf hingewiesen, dass nicht ausschließlich auf den Schutz des Verpflichteten, sondern auch auf jenen des Erstehers abgestellt werden muss.