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„Tatsächliche Ausübung“ der Erwerbstätigkeit auch bei Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts
iFamZ 2021/113
§ 24 Abs 1 Z 2, Abs 2 KBGG
War die Mutter im 182-tägigen Beobachtungszeitraum von ihrem Dienstgeber unter Fortzahlung des Entgelts und Weiterbestehen der Sozialversicherungspflicht etwa vier Wochen lang vom Dienst freigestellt, steht dies ihrem Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nicht entgegen.