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OGH 20.05.2009, 2Ob259/08i

OGH 20.05.2009, 2Ob259/08i

Rechtssätze


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Normen
RS0106373
Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
Normen
RS0111165
Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.
Normen
ABGB §1299 E
ZPO §502 Abs1 HIII9
Allgem Bankbedingungen Pkt25 Abs2
WAG §11
WAG §13
RS0029601
Zur Frage der Aufklärungspflicht der Kreditinstitute dem Kunden gegenüber (Fehlinvestition durch Bankvermittlung).
Normen
RS0028149
Die wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem und Kreditgeschäften, die nur darin gelegen ist, dass beide Verträge aufeinander bezogen sind, der Kreditnehmer ohne Finanzierung durch den Kreditgeber den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, der Antrag auf Abschluss des zu finanzierenden Geschäftes (hier: Erwerb einer stillen Beteiligung an einer Investmentgesellschaft) unter Einschaltung des Kreditinstitutes an die Investmentgesellschaft weitergeleitet wurde, der Kredit nicht zur beliebigen Verwendung, sondern nur zum Erwerb der stillen Beteiligung gewährt und die Kreditvaluta unmittelbar der Investmentgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, rechtfertigt (außerhalb) des Anwendungsbereiches des § 18 KSchG) noch nicht den Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer. Beschränkt sich der Finanzierer bei der Finanzierung des Erwerbers einer stillen Beteiligung an einer Investmentgesellschaft (im Betrag von Schilling zweihunderttausend), also eines typischen Risikogeschäftes, auf seine Finanzierungsfunktion und nimmt er in keiner Weise auf den Entschluss des Kreditnehmers, die stille Beteiligung zu erwerben Einfluss (zB durch werbende Aktivitäten, Schaffung eines Vertrauenssachverhaltes, wie etwa den Hinweis auf eigene Beteiligung an der Investmentgesellschaft) und ist er auch an der Konzeption des Projekts nicht beteiligt, steht dem Kreditnehmer ein Einwendungsdurchgriff wegen Konkurses der Investmentgesellschaft gegen den Finanzierer nicht zu. Das gilt besonders dann, wenn der Kreditnehmer über alle Umstände voll informiert war.
Normen
RS0020588
Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (Ablehnung vom Graf, ecolex 1991, 591 593). Überschreitet das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage (Erwerb eines "Hausanteilscheins" legt bücherliche Sicherheit nahe) verschleiert wird.
Normen
ABGB §1299 E
WAG §13
RS0124492
Eine Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko, nämlich über eine schadenskausale Veruntreuung des Geldes, ist bei einer Anlageberatung nicht zu verlangen.
Norm
RS0052899
Muß der Kreditgeber beim drittfinanzierten Erwerb einer Risikobeteiligung aufgrund seiner in der Vergangenheit erlangten Kenntnis über die wirtschaftliche Lage des Beteiligungskonzerns mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Scheitern der in die Risikobeteiligung gesetzten Erwartungen des Anlegers (Kreditnehmers) rechnen, ist er zur Aufklärung des Kreditnehmers durch Preisgabe seines Wissensstandes grundsätzlich verpflichtet. Kollidierte mit einer solchen Aufklärung die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses, so hat das Kreditinstitut nur die Wahl, entweder eine Entbindung von dieser Verpflichtung zu erwirken und dann aufzuklären oder - falls eine solche Entbindung nicht erfolgt - das Kreditanbot des Kunden zum Erwerb einer drittfinanzierten Risikobeteiligung abzulehnen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung (Streitwert und Revisionsinteresse 15.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 101/08g-17, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 50 Cg 75/07w-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 976,68 EUR (darin 162,78 EUR USt enthalten) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mag. Monika H***** (im Folgenden als „Verbraucherin" bezeichnet) benötigte zur Finanzierung einer von ihr gekauften Immobilie einen Kredit. Über Beratung eines selbstständigen (der Beklagten nicht zurechenbaren) Finanzberaters entschied sich die Verbraucherin, für den aufzunehmenden Fremdwährungskredit Produkte der AMIS Financial Consulting AG als Tilgungsträger zu verwenden, wofür sie monatlich 332,50 EUR einzuzahlen hatte. In der Folge schloss die Verbraucherin mit der beklagten Bank, die die genannten Produkte als Tilgungsträger akzeptierte, einen Kreditvertrag ab. In weiterer Folge wurde über die AMIS Financial Consulting AG der Konkurs eröffnet. Die Verbraucherin hat dem klagenden Verein ihre sämtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zur Klagsführung abgetreten.

Der klagende Verein begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden, die der Verbraucherin aus der dargestellten Kapitalanlage entstehen. Er bringt im Wesentlichen vor, die beklagte Bank habe ihre gegenüber der Verbraucherin bestehenden Aufklärungspflichten über die Risiken des im Kreditvertrag vereinbarten Tilgungsträgers verletzt. Wäre die Verbraucherin entsprechend aufgeklärt worden, hätte sie einen anderen Tilgungsträger gewählt.

Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, ihr Verhalten sei nicht kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen. Sie sei beim vorliegenden Kreditgeschäft als reiner Finanzierer aufgetreten. Als solcher würde sie nur dann haften, wenn sie gewusst hätte, dass das zu finanzierende Geschäft mit großer Wahrscheinlichkeit fehl schlage, und darüber nicht aufgeklärt hätte.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab und gingen in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass nach der einschlägigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung im vorliegenden Fall die beklagte Bank allfällige Aufklärungspflichten nicht verletzt habe.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, da zur Frage, inwieweit den Kreditgeber, der als reiner Finanzierer auftrete, bei einem unter Einschaltung eines Tilgungsträgers konzipierten Kreditvertrag Aufklärungspflichten treffen, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung existiere. Da der AMIS-Skandal eine größere Zahl von Anlegern betreffe, könne der vorliegende Fall auch für andere Geschädigte Bedeutung haben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich einzelfallbezogen; deren Beurteilung ist daher nicht revisibel, es wäre denn, dem Berufungsgericht wäre eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen (RIS-Justiz RS0106373; vgl auch RS0111165 [T3]), die aber hier nicht vorliegt: Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, der auch die vorliegende Konstellation zwanglos unterstellt werden kann, allfällige Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Bank verneint (vgl RIS-Justiz RS0020588; RS0052899; RS0028149; RS0026135 [T6]).

Soweit der Revisionswerber immer wieder Kenntnis der Bank von atypischen Gefahren unterstellt, geht die Rechtsrüge der Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, da gegenteilig festgestellt wurde, die beklagte Partei habe keinerlei derartiges Wissen gehabt.

Auch die Vielzahl der durch den sogenannten AMIS-Skandal Geschädigten macht die im vorliegenden Fall zu beantworteten Rechtsfragen zu keinen erheblichen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO: Wie schon die Beklagte in der Revisionsbeantwortung zutreffend vorbringt, hängt die Frage der jeweiligen Aufklärungspflichten einer Bank auch im Zusammenhang mit dem „AMIS-Skandal" von einer Fülle von Einzelfaktoren im jeweiligen Einzelfall ab (zB Bonität, Wissensstand und Risikobereitschaft des Kunden, Art der Einbindung eines Vermittlers, Rolle der Bank als bloßer Finanzierer oder darüber hinausgehende Rolle uam), was eine generelle Aussage unmöglich macht.

Schließlich wird darauf verwiesen, dass zur allfälligen Haftung wegen unterlassener oder unzutreffender Beratung im Zusammenhang mit dem „AMIS-Skandal" bereits oberstgerichtliche Judikatur vorliegt (6 Ob 249/07x; 2 Ob 189/08w). In beiden Entscheidungen wurde vor allem darauf hingewiesen, dass eine derart weitgehende Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko (Veruntreuung) bisher weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung gefordert wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00259.08I.0520.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAD-40592