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OGH 23.10.2019, 7Ob132/19s

OGH 23.10.2019, 7Ob132/19s

Rechtssätze


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Normen
ABGB §6
ABGB §864a
ABGB §914 I
ABGB §915
ABE 2008 Art13
ABE 2010 Art13
ABH 2004 §25.5
ABVN Art4.1.3
AHVB allg
AKB/EA 96 Art6
AKKB 1997 Art6
AUVB 2016 §10
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
FSG §19
HGB §346 B
KFG §122
VersVG §1 Abs1
AVB 1999 Pkt5.9.a
ABEH 1996 Art4.5
ABBF Art3
BEFLS Klipp & Klar Art4
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2
AUVB 2005 Art7.6
KK 2002 Art 1.2
ERV-RVB ÖAMTC 2009 Art 14.1.4.
ARB 2007 Art24
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ARB 2013 Art7.1.1.2
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art8.2
AKHB 2015 Art21.2.1
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4.
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
RS0008901
Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.
Normen
ABGB §863
ABS Art13 Abs1
ARB 2001 Art 23.2.1
AUVB 2016 §10
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
E-ABH Art6
VersVG §1
VersVG §97
ABBF Art3
ARB 2002 Art23 Pkt2.1
ARB 2008 Art7.1.6
AUVB 2012 Art15
AUVB 2005 Art7.6
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
KK 2002 Art1.2
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ABFT 2005 Art 2.5
ARB 2013 Art7.1.1.2
Leitungswasserschadenversicherung Art 8
Rechtsschutzversicherung allg
Leitungswasserschadenversicherung Art 3 ZGEP
private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00
private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art8.2
AKHB 2015 Art21.2.1
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4.
Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1
RS0112256
Die Auslegung von AVB's hat sich am Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren, ein Maßstab, der den Kriterien der §§ 914 f ABGB weitgehend entspricht. Unklarheiten sind zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil dies die Interessen des Vertrauensschutzes erfordern, der "erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" muss aber stets beachtet werden. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen in dem Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Normen
ABGB §915
ABS allg
ABH 2004 Art 24
ABS Art13 Abs1
AUVB 2016 §10
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
E-ABH Art6
Klausel AEB Nr 266/86 allg
VersVG §97
ABBF Art3
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
AUVB 2005 Art7.6
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2
AUVB 2012 Art15
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ABFT 2005 Art 2.5
Leitungswasserschadenversicherung Art 8
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art21.2.1
AKHB 2015 Art8.2
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4.
Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1
RS0017960
Die nach objektivem Gesichtspunkt als unklar aufzufassenden allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen wäre allerdings in allen Fällen der einem objekten Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Prölls - Martin VVG 24. Auflage, 24 f).
Normen
ABGB §864a
ABGB §914 IIIh
ABGB §915
ABE 2008 Art13
ABE 2010 Art13
ABH 2004 Art25.5
AKB/EA 96 Art6
ABS allg
ABVN Art4.1.3
AKHB 2015 Art8
AVB allg
BUZ allg
ABEH 1996 Art4.5
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
Klausel AEB Nr 266/86 allg
ARB 2001 Art 23.2.1: AUVB 2012 Art15
AUVB 2016 §10
VersVG §1 Abs1
ABBF Art3
ARB 2002 Art23 Pkt2.1
ARB 2007 Art24
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
BEFLS Klipp & Klar Art4
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2
AUVB 2005 Art7.6
ARB 2008 Art7.1.6
KK 2002 Art 1.2
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
ERV-RVB ÖAMTC 2009 Art 14.1.4.
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ABFT 2005 Art2.5
ARB 2013 Art7.1.1.2
Rechtsschutzversicherung allg
Leitungswasserschadenversicherung Art 3 ZGEP
private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00
private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Rechtsschutzversicherung Art ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
private Unfallversicherung Art 6 UB00
private Unfallversicherung Art21 UB00
private Unfallversicherung Art21 UD00
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art21.2.1
AKHB 2015 Art8.2
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4
Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1
RS0050063
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284).
Normen
RS0080128
Bei der Leistungsfreiheit nach § 61 VersVG handelt es sich nicht um eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten im Sinne des § 6 VersVG, sondern um einen Risikoausschluss.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** D*****, vertreten durch Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG *****, vertreten durch Dr. Gernot Breitmeyer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 40.448,31 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 80/19b-16, womit das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 24 Cg 27/18f-12, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.210,22 EUR (darin enthalten 368,37 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft. Sie schloss mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag ab, der auch Schäden durch austretendes Leistungswasser umfasst.

Dem Versicherungsvertrag liegen die 984-Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) Fassung 2016; 900-Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Fassung 2012, 992-Allgemeine Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB) Fassung 2012 und die 22. Ergänzung zur Polizze zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

984-Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)

[...]

Art 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall

[…]

3. Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschutz zu treffen.

[…]

5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Art 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

900-Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)

[...]

Art 3 Sicherheitsvorschriften

1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.

2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1. beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.

3. Im Übrigen gelten § 6 Abs 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrenerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung, nicht aber die Regelungen des Punkts 2. Anwendung.

Art 10 Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls, Obliegenheiten im Schadenfall, betrügerisches Verhalten.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.

[…]

992-Allgemeine Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB)

[...]

Art 6 Sicherheitsvorschriften

Folgende Sicherheitsvorschriften sind zu beachten:

1. Die wasserführenden Anlagen und angeschlossenen Einrichtungen sind ordnungsgemäß instand zu halten.

2. Werden die Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohntseins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten.

[…]

22. Ergänzung zur Polizze

[...]

20P-Eigenheim-Baustein Leitungswasser Plus

[…]

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles

Zusätzlicher Versicherungsschutz zur Gebäudeversicherung in der Sparte Leitungswasser

Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens (Versicherungsfalles) auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Art 10 Punkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). Handlungen oder Unterlassungen, bei welchen der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde, werden dem Vorsatz gleich gehalten und sind somit vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Die Versicherungsleistung je grob fahrlässig herbeigeführten Schaden ist mit 50 % der Gebäudeversicherungssumme begrenzt.

Sämtliche sonstigen Vertragsbestimmungen bleiben unverändert, insbesondere die Bestimmungen zu Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhungen.“

Da das Haus lediglich als Wochenendhaus genutzt wurde, beauftragte die Klägerin ihren Nachbarn, Gartenarbeiten durchzuführen und nach dem Haus zu sehen. Er sollte nach seinem eigenen Ermessen ca ein bis dreimal die Woche kontrollieren, ob alles in Ordnung war.

Am , einem Donnerstag, mähte der Nachbar den Rasen. Am darauffolgenden Samstag () bemerkte er nach einem Hinweis einer Nachbarin einen Wasserschaden im Haus, der durch das Platzen eines alten Zuleitungsschlauchs zur Waschmaschine verursacht worden war. Die Klägerin war irrtümlich davon ausgegangen, dass die Wasserleitung direkt bei der Waschmaschine abgedreht war. Das Absperren der – im Garten befindlichen – Hauptwasserleitung war für die Klägerin nie Thema, weil regelmäßig jemand vor Ort war und Wasser zum Waschen der Hände, der Benützung der Toilette und zum Gießen gebraucht wurde. Auch der Nachbar wurde nicht beauftragt, die Hauptwasserleitung abzudrehen.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von 40.448,31 EUR sA und die Feststellung, dass ihr die Beklagte aufgrund und im Umfang des zwischen ihnen abgeschlossenen Versicherungsvertrags für den Schadenfall vom Deckungsschutz zu gewähren habe. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, stützte sich die Klägerin darauf, dass die Beklagte auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet habe.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Die Klägerin habe grob fahrlässig die Sicherheitsvorschrift des Art 6.2 AWB verletzt. Der Verzicht auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls beziehe sich nicht auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhungen.

Mit Teil- und Zwischenurteil gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren statt und sprach aus, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die unterlassene Absperrung des Wasserhahns bei der Waschmaschine sei zwar als grob fahrlässig einzustufen, dies schade der Klägerin jedoch nicht, weil die Beklagte auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet habe.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinn ab. Anders als die in Art 6 AWB vereinbarten, vorbeugenden Obliegenheiten, die der Gefahrenverminderung dienen und den Versicherungsnehmer zu einem (bestimmten) Tun verpflichten, modifiziert die 22. Ergänzung der Polizze den in § 61 VersVG normierten subjektiven Risikoausschluss, bei dem von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht – wie bei Obliegenheiten – ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen werde. Berücksichtige man weiters den gefahrenvermindernden Zweck vorbeugender Obliegenheiten sowie den Umstand, dass die Vertragsklausel auch ausdrücklich darauf hinweise, dass sämtliche sonstige Vertragsbestimmungen, insbesondere Obliegenheiten, unverändert bleiben, werde deutlich, dass sich der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit nicht auch auf allfällige Obliegenheitsverletzungen erstrecke.

Der Wasserschaden sei aufgrund des geplatzten Wasserschlauchs der Waschmaschine eingetreten, wobei auch die Klägerin davon ausgehe, dass sich das Schadensereignis außerhalb jenes Zeitraums ereignet habe, in dem sie das Haus zu Wohnzwecken genutzt habe. Damit sei ihr der Beweis, dass der Schaden mit Sicherheit nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhe, die durch die Unterlassung der von Art 6.2 AWB geforderten Maßnahmen typischerweise entstehe, nicht gelungen. Sie habe demnach weder den Beweis mangelnden Verschuldens noch den Kausalitätsgegenbeweis erbracht, sodass das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte begehrt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage der Reichweite des Verzichts auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit in der 22. Ergänzung zur Polizze. Die Klägerin meint, dass die Wortfolge „sämtliche sonstige Vertragsbestimmungen bleiben unverändert, insbesondere die Bestimmungen zu Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhungen“ insoweit undeutlich sei, als aus der Klausel nicht hervorgehe, welche dieser Bestimmungen unverändert bleiben sollen.

2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

2.1 Es besteht bereits umfangreiche Judikatur zur Frage, wie Obliegenheiten von Risikoausschlüssen zu unterscheiden sind. Dabei ist maßgebend, ob in erster Linie ein vom Versicherungsnehmer einzuhaltendes Verhalten bedungen werden soll oder ob der Versicherer von vornherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen will, die unmittelbar geeignet sind, zum Versicherungsfall zu führen und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen (RS0080063, RS0080168). Mit einem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz. Diese Umstände kann der Versicherungsnehmer nicht durch ein späteres Verhalten beeinflussen oder kontrollieren. Demgegenüber stellt die von der Einhaltung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer abhängig gemachte Deckungspflicht des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber auf das Gebot gewisser Handlungen und Unterlassungen ab, an deren Einhaltung der Versicherer ein legitimes Interesse hat (RS0080068).

2.2 Nach § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Es handelt sich dabei um einen (verhaltensabhängigen) Risikoausschluss (RS0080128). Die Beweislast für das Vorliegen trifft den Versicherer (vgl 7 Ob 149/18i).

Art 10 Punkt 1 ABS übernimmt diesen gesetzlichen Risikoausschluss in das Bedingungswerk.

2.3.1 Art 6.2 AWB verlangt ein besonderes Verhalten des Versicherungsnehmers; ein Verstoß dagegen kann zu Schäden an den wasserführenden Anlagen führen. Es handelt sich um eine (vorbeugende) Obliegenheit (7 Ob 3/14p).

2.3.2 § 6 Abs 1 VersVG erlaubt für den Fall einer sogenannten schlichten (das heißt nicht risikobezogenen) Obliegenheit die Vereinbarung der gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers (und zwar für den Fall, dass den Versicherungsnehmer an der Obliegenheitsverletzung ein Verschulden trifft). Gemäß § 6 Abs 2 VersVG kann sich der Versicherer bei der Verletzung einer Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung der Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber
– unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs 1a – zu erfüllen hat, auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (vorbeugende Obliegenheit). Abs 2 eröffnet dem Versicherungsnehmer somit einen Kausalitätsgegenbeweis. Der Versicherer muss hier die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnehmer mangelndes Verschulden sowie die mangelnde Kausalität beweisen (vgl RS0043728).

2.4 Der Tatbestand des § 61 VersVG und jener der vereinbarten Leistungsfreiheit wegen Verletzung gefahrenmindernder Obliegenheiten im Sinn von § 6 Abs 2 VersVG bestehen in der Regel gleichrangig nebeneinander und somit in Konkurrenz (vgl Vonkilch in Fenyves/Schauer Versicherungsvertragsgesetz § 61 Rz 11f; Martin Sachversicherungsrecht³ O I Rn 4; Prölss in Prölls/Martin Versicherungsvertragsgesetz27 § 6 Rn 134).

3.1 In der 22. Ergänzung zu den Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens (Versicherungsfalls) auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Art 10.1 ABS. Sämtliche sonstigen Vertragsbestimmungen bleiben dabei unverändert, insbesondere die Bestimmungen zu Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhungen.

3.2 Der insoweit völlig eindeutige Wortlaut der Klausel in der 22. Ergänzung bezieht den Verzicht ausschließlich auf den in Art 10.1 ABS geregelten Risikoausschluss des grob fahrlässig bzw vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfalls. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die weitere Wortfolge „sämtliche sonstigen Vertragsbestimmungen bleiben unverändert, insbesondere die Bestimmungen zu Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhung“ auch nicht unklar, sondern verdeutlicht vielmehr noch, dass der Verzicht des Einwands nur den eben genannten Risikoausschluss betrifft, nicht aber Obliegenheiten.

3.3 Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit finde keine Anwendung auf die vorbeugende Obliegenheit des Art 6.2 AWB iVm Art 3 ABS, erweist sich somit als zutreffend.

4. Fehlendes grobes Verschulden und fehlende Kausalität wurden von der Klägerin nicht dargetan.

5. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen, die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00132.19S.1023.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAD-36789