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iFamZ 2, April 2018, Seite 95

Anforderungen an die Bestimmtheit einer gerichtlichen Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen

iFamZ 2018/60

§ 132 Abs 1 AußStrG

Nach § 132 Abs 1 AußStrG darf das Gericht in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung eines Pflegebefohlenen dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Das Gericht kann auch eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigen oder aussprechen, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf.

Der ua zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten bestellte Sachwalter der Beklagten erstattete dem Pflegschaftsgericht im Jänner 2013 einen Bericht, wonach sich die Betroffene noch immer in einem Heim aufhalte und die Heimleitung darauf dränge, dass sie rasch eine alternative Unterkunft finde. Der Betroffenen gehöre eine Eigentumswohnung, in der aber ein Wasserschaden entstanden sei und die sanitären Anlagen stark veraltet wären. Darum müssten die Elektronik und die Rohre überprüft, die sanitären Anlagen erneuert und der Boden in der Küche verlegt werden, der aufgrund des Wasserschadens ebenfalls kaputt geworden sei. Nach Einholung von Kostenvoranschlägen werde er die erforderlichen Aufträge erteilen.

Das Pflegschaftsgericht fasste hierzu am folgenden – durch den Sachwalter vorbereiteten – Beschluss, der in Rechtskraft...

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