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OGH vom 18.10.1994, 4Ob1105/94

OGH vom 18.10.1994, 4Ob1105/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Prof.Otto M*****, 2. Fritz M*****, beide vertreten durch Willheim, Klauser & Prändl Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM), reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 138/94-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der Lösung der Rechtsfrage, ob zur Auslegung des Umfangs vertraglich eingeräumter Werknutzungsrechte die - von Kucsko (UrhR3, 30) als in Österreich nicht herrschend bezeichnet - "Zweckübertragungstheorie" heranzuziehen ist, hängt hier die Entscheidung nicht ab: Auch wenn man - im Sinne der Rechtsprechung (ÖBl 1982, 52 - Hiob; ÖBl 1993, 184 - Kostümentwürfe) - davon ausgeht, daß das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, im Zweifel nicht weiter reicht, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung erforderlich ist (Peter, UrhRecht, MGA 21 Anm 2 zu § 26), wäre für die Kläger nichts zu gewinnen:

Zweck des Vertrages zwischen der Republik Österreich (Nebenintervenientin) und der Dichterin - der Mutter der Kläger - war es, der ersteren den Text einer Bundeshymne zu verschaffen. Die - seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts üblich gewordenen - Nationalhymnen sind Ausdruck des nationalen Selbstverständnisses; sie werden bei feierlichen politischen und sportlichen Anlässen gespielt und gesungen und gehören zum sogenannten Protokoll (Meyers Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden, Bd 16, 780 linke Spalte). Daß die österreichische Bundeshymne zu anderen als den genannten Zwecken


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insbesondere zu irgendwelchen "beliebigen, insbesondere kommerziellen Nutzungen" (S 287) - jemals irgendwo, verwendet worden wäre, haben die Kläger nicht konkret behauptet; das ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen und ist auch nicht gerichtsbekannt (§ 269 ZPO). Selbst wenn man die bloße Aufführung der Musik der Bundeshymne - ohne den von der Mutter der Kläger stammenden Text - auch als Nutzung eines Sprachwerkes ansehen wollte, fehlt es doch an konkreten Behauptungen über solche Aufführungen zu anderen als den typischen Zwecken einer Staatshymne. Die Verwendung der Musik der Bundeshymne zum Sendeschluß des ORF (S 19) fällt jedenfalls noch unter diese Zwecke der Hymne, ist doch der ORF der - derzeit einzige
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Rundfunk des Staates, der durchaus auch staatliche Aufgaben zu erfüllen hat (§§ 2, 4, 5 RFG).

Da der Verfasserin des Textes der Zweck einer Bundeshymne klar sein mußte, hat sie schon mit der Beteiligung an dem Preisausschreiben - unabhängig von der Kenntnis der darin festgelegten Bedingungen - das schlüssige Einverständnis zur Übertragung der Werknutzungsrechte an die Nebenintervenientin erteilt. Auf die Frage des Geltungsgrundes dieser Bedingungen braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Auf die Frage der Wahrnehmungspflichten des Beklagten kommt es somit nicht an.

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht geltend gemacht werden (JBl 1972, 569; SZ 62/157 uva).

Fundstelle(n):
YAAAD-31963