Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.09.2011, RV/1584-W/09

Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch CG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 325,20 fest, da die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 16.260,11 nicht bis zum entrichtet wurde.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw) aus, dass es sich bei dieser Umsatzsteuerzahlung um eine Umsatzsteuer für eine im Jahr 2003 noch nicht fakturierte Leistung handle. Die Umsatzversteuerung dieser Leistung sei von der Bw Anfang des Jahres 2004 im Zuge der Rechnungslegung routinemäßig im ersten Quartal 2004 durchgeführt worden. Es handle sich also in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 bei der durchgeführten (vorgezogenen) Umsatzversteuerung um einen bloßen Verschiebungseffekt.

Bedenke man, dass in der Gesellschaft hunderte, ja tausende Rechnungen verarbeitet und richtig und pünktlich der Umsatzbesteuerung unterworfen würden, könne es nicht verwundern, dass bei einer einzigen Leistung bzw. bei einer einzigen Rechnung vom zuständigen Mitarbeiter die umsatzsteuerrechtliche Analyse über die vorgezogene Fälligkeit der Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG nicht durchgeführt worden sei, dass es sich bei dieser Faktura eigentlich um eine noch nicht fakturierte Leistung noch im Vorjahr 2003 handle. Es könne nicht argumentiert werden, dass die damit befassten Mitarbeiter ein grobes Verschulden gesetzt hätten, was die Vorschreibung eines Säumniszuschlages rechtfertigen, aber auch die Haftung des Mitarbeiters begründen würde.

Es werde deshalb der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO gestellt, diesen Säumniszuschlag deshalb nicht festzusetzen, als die Bw bzw. die damit befassten Mitarbeiter an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, insbesondere kein grobes Verschulden bei der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege.

Bemerkt werde, dass klarerweise vom steuerlichen Vertreter dieser Irrtum in der Jahresumsatzsteuererklärung für 2003 berichtigt und die richtige Umsatzsteuerbemessungsgrundlage angeführt worden sei, was zu dieser Umsatzsteuerrestzahlung geführt habe.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw vor, dass den ersten zwei Absätzen der Berufungsvorentscheidung vom zugestimmt werde.

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge werde aufrechterhalten, da den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Bereits eine oberflächliche Lektüre der zur Diskussion stehenden materiellen Umsatzsteuerfragen zeige, dass hier so diffizile und komplexe Umsatzsteuerfragen angesprochen würden, dass einen Rechtsanwender selbst bei allenfalls unrichtiger Anwendung der Abgabenvorschrift kein grobes Verschulden treffe. Selbst ein versierter Betriebsprüfer habe für seine Art der Interpretation, der die Bw nicht zustimme, Rücksprache gehalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 4 und 5 BAO rechtswirksam hinauszuschieben vermag, ist nach der Aktenlage nicht feststellbar und wurde von der Bw auch nicht behauptet.

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, ) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei einem Begünstigungstatbestand die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer - wie im gegenständlichem Fall - eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Fischerlehner, Säumniszuschlag - Liquiditätsengpass, ecolex 2004, 411; Stoll, BAO-Kommentar, 1274, und die dort angeführte Judikatur).

Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Das (grobe) Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Dies gilt auch für Organe juristischer Personen. Hingegen ist (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 217 Tz 45, 46).

Da die Bw mit ihrem Vorbringen, dass bei einer einzigen Leistung bzw. bei einer einzigen Rechnung vom zuständigen Mitarbeiter die umsatzsteuerrechtliche Analyse über die vorgezogene Fälligkeit der Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG nicht durchgeführt worden sei, als Grund für ihren Antrag wohl ein Versehen eines Arbeitnehmers geltend macht, hätte sie durch konkrete Behauptungen im Antrag nicht nur darzutun gehabt, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Arbeitnehmers gekommen ist, obwohl die dem Vertreter obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden (vgl. ). Die tatsächliche Vornahme einer solchen Kontrolle des zuständigen Mitarbeiters durch den (steuerlichen) Vertreter der Bw wurde im Antrag nicht behauptet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Begünstigungstatbestand
grobes Verschulden
Fahrlässigkeit
Arbeitnehmer
Kontrollpflichten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at