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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 02.08.2013, RV/0285-G/08

Dekorateure und Kunststopfer - nichtselbständige Tätigkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma X in XY, vertreten durch Mag. Susanne Gutleder GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 3143 Pyhra, Im Eigen 27, vom , gerichtet gegen die Haftungsbescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom für den Zeitraum 2004 bis 2006 entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben.

Die Lohnsteuer für den Zeitraum 2004 bis 2006 wird wie in der Beilage (Lohnexpress) ausgeführt berichtigt.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist eine Kommanditgesellschaft, welche laut Eintragung im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien am zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgegründet wurde. Als Geschäftsführer fungiert weiterhin Herr Name. Für den Geschäftsführer wurde vom Magistrat Wien mit Bescheid vom gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt, dass er die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Tapezierer und Dekorateure (Handwerk), eingeschränkt auf Tapezierer besitzt.

Anlässlich der bei der Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde vom prüfenden Organ festgestellt, dass an sogenannte selbständige Unternehmer für verschiedene Tätigkeiten ausgezahlte Beträge als Werklöhne behandelt wurden und daher keine Lohnsteuer einbehalten und kein DB und kein DZ entrichtet wurde.

In ihrem Prüfungsbericht, der auch der Begründung der angefochtenen Bescheide dient, ist auszugsweise ausgeführt:

"Die Art der Tätigkeit (nicht ident mit den im Gewerbeschein angegebenen Befugnissen) bzw. die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens stellen eine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar. Die in der Buchhaltung ausgewiesenen Beträge wurden nachversteuert bzw. nachverrechnet, da die Abgabenbehörde die Ansicht vertritt, dass es sich nicht um selbständige Bezüge sondern vielmehr um nichtselbständige Bezüge handelt (Scheinselbständige)".

Das Finanzamt schloss sich der Auffassung der Prüferin an und nahm die Berufungswerberin mit den im Spruch genannten (Sammel-) Bescheiden als gemäß § 82 EStG 1988 haftenden Arbeitgeber bzw. als Abgabenschuldner in Anspruch.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde Folgendes ausgeführt:

Erbringt ein Unternehmer Leistungen, die nicht Gegenstand des Gewerbescheines sind, so haftet dafür der Unternehmer nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung und nicht der Leistungsempfänger. Aus dem Verstoß gegen die Gewerbeordnung kann keine Dienstnehmereigenschaft abgeleitet werden. Außerdem ist anzuführen, dass Leistungen nur teilweise nicht dem zugrundeliegenden Gewerbeschein entsprechen, andere in Rechnung gestellte Leistungen stimmen mit dem Gewerbe laut Gewerbeschein genau überein.

Die Feststellung der Eingliederung in die betriebliche Organisation der Firmenname wurde von der Prüferin aus den Unterlagen entnommen, die beim jeweiligen Betriebs- bzw. Wohnsitzfinanzamt aufliegen. Es handelt sich dabei um Fragebögen anlässlich der Anmeldung der polnischen Staatsbürger zu Besteuerung in Österreich, die teilweise aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht oder nur teilweise ausgefüllt wurden. Weder die Auftragnehmer noch Herr XXX wurden im Zuge der GPLA-Prüfung befragt und konnten somit keine Stellungnahme abgeben.

Die leistenden Unternehmen waren in unterschiedlichsten, immer wieder unterbrochenen Zeiträumen für die Firmenname tätig. Eine regelmäßige, durchgehende Beschäftigung sowie regelmäßige Entlohnungen liegen nicht vor.

Nachstehend führe ich jeden Unternehmer an, der It. GPLA-Prüfung als Dienstnehmer eingestuft wurde und widerlege die Annahme der "Scheinselbständigkeit":

AN1Gewerbeschein: KunststopferTag der Gewerbeanmeldung: Standort: 1040 Wien, Mommsengasse 9/3Rechnungen gelegt für Zeitraum 08-12/2004Teilweise wurden die Tätigkeiten, insbesondere Reparaturen, vor Ort beim Auftraggeber der Firmenname ausgeführtHerr AN1 führte vor allem Textilarbeiten durch, Renovierung von Vorhängen, Reparaturen von Raffrollos, Anfertigung von Lampenschirmen, etc.Diese Leistungen wurden von Firmenname an Auftraggeber B Interior, Landzeit Restaurent BetriebsgmbH, etc fakturiert.Aus den von Herrn AN1 gelegten Fakturen geht die Art der Tätigkeit nicht hervor; es sind jedoch die von Firmenname ausgestellten Rechnungen beigelegt.freie Zeiteinteilung für übernommene Aufträge: ja; termingerechte Fertigstellung vorausgesetztWerkvertrag für übernommene Aufträge: neineigenverantwortliche Durchführung ja; Abnahme und Kontrolle der erbrachten Leistungen teilweise durch Innenarchitekten Fa. BackhausenVereinbarung hinsichtlich Vertretung: keineMaterial wurde größtenteils durch Auftraggeber z.B. B zur Verfügung gestelltKeine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Firmenname gegeben; die Dienstnehmereigenschaft wird verneint.

Die Prüferin hat keine Belegkontrolle vorgenommen; die Prüfungsfeststellung, das FA Mödling sei zuständig, ist nicht richtig.

Summe Einnahmen in 2004: € 7.205,00; dieses Einkommen liegt unter der Besteuerungsgrenze, daher entspricht die Vorschreibung von 32% LSt, d.s. € 2.305,60 nicht den Bestimmungen des ESTG.

AN23 Gewerbescheine: Verschließen von Bauwerksfugen etc, Erzeugung von Dichtungen aller Art etc, Herstellung von kunstgewerblichen Zier- und Gebrauchgegenständen,Tag der Gewerbeanmeldung: , , Standort: 1150 Wien, Schweglerstraße 40Gewerbeausübung: 1030 Wien, Gärtnergasse 5/14

Rechnungen gelegt für Zeitraum 12/2004 - 11/2006

Herr AN5 führte vor allem folgende Tätigkeiten aus: Zuschneidearbeiten für Dekorstoffe, Leder und Schaumstoffe; Verklebungen von Schaumstoff.Aus den von Herrn AN5 gelegten Fakturen ist die Tätigkeit genau ersichtlich (Rechungen beigelegt); weiters ist der Auftraggeber Backhausen, Rosenberger, etc angeführt.

Die von der Prüferin getroffene Feststellung, dass auf den Rechnungen "für erbrachte Leistungen" angeführt ist, trifft nur in einem Fall zu.

freie Zeiteinteilung für übernommene Aufträge: ja; termingerechte Fertigstellung vorausgesetztWerkvertrag für übernommene Aufträge: neineigenverantwortliche Durchführung jaVereinbarung hinsichtlich Vertretung: Vertretung möglich, insbesondere durch Zenon ForsyakMaterialbeistellung: teilweise durch Firmenname , teilweise Backhausen

Keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Firmenname gegeben; die Dienstnehmereigenschaft wird verneint.Summe Einnahmen in 2004: € 1.060,00 Summe Einnahmen in 2005: € 12.447,00Summe Einnahmen in 2006: € 10.362,00Das jährliche Einkommen in 2004 und 2006 liegt unter der Besteuerungsgrenze, daher entspricht die Vorschreibung von 32% LSt nicht den Bestimmungen des ESTG. Im Jahr entfällt auf das Einkommen von € 12.447,00 eine EST von rd. € 940,00.

AN3

Gewerbeschein: Verspachteln von GipskartonplattenTag der Gewerbeanmeldung: Standort: 1150 Wien, Schweglerstraße 40Gewerbeausübung: 1030 Wien, Gärtnergasse 5/14Rechnungen gelegt für Zeitraum 08/2004 - 10/2006größtenteils wurden die Tätigkeiten, insbesondere Reparaturen, vor Ort beim Auftraggeber der Firmenname ausgeführt.

Herr AN3 führte vor allem folgende Tätigkeiten aus: Rigipsplatten montieren, verspachteln, Malerarbeiten, Montage von Garniesen und Vorhängen.Aus den von Herrn AN3 gelegten Fakturen ist die Tätigkeit im wesentlichen ersichtlich (Rechungen beigelegt).Die von der Prüferin festgestellten Tätigkeiten wie ausmalen, Teppich entfernen,Teppich verlegen etc wurden nur teilweise ausgeführtfreie Zeiteinteilung für übernommene Aufträge: ja; termingerechte Fertigstellung vorausgesetztWerkvertrag für übernommene Aufträge: neineigenverantwortliche Durchführung ja; Abnahme und Kontrolle der erbrachten Leistungen teilweise durch Innenarchitekten Fa. BVereinbarung hinsichtlich Vertretung: Vertretung möglich, insbesondere durch AN6Materialbeistellung: teilweise durch FirmennameKeine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Firmenname gegeben; die Dienstnehmereigenschaft wird verneint.Die Prüferin hat nur teilweise eine Belegkontrolle vorgenommenSumme Einnahmen in 2004: € 7.940,00Summe Einnahmen in 2005: € 8.076,00Summe Einnahmen in 2006: € 5.871,00

Das jährliche Einkommen 2004, 2005 und 2006 liegt unter der Besteuerungsgrenze, daher entspricht die Vorschreibung von 32% LSt nicht den Bestimmungen des ESTG.

AN4

2 Gewerbescheine: Änderungsschneiderei, DekorateurTag der Gewerbeanmeldung: ,Standort: 1020 Wien, Mumbgasse 2Rechnungen gelegt für Zeitraum 04/2005-11/2006Die Näharbeiten wurden im wesentlichen am Gewerbestandort ausgeführt;Dekorationstätigkeiten in den Räumlichkeiten der Firmenname und vor Ort bei Kunden.Aus den Rechnungen geht eindeutig die Art der Tätigkeit (z.B. Dekor für Kabinen genäht) und die Kommission (z.B. Don Gil) hervor; die Rechnungen sind beigefügt.Die von der Prüferin getroffene Feststellung, dass auf den Rechnungen "für erbrachte Leistungen" angeführt ist, trifft nur in einem einzigen Fall zu.Freie Zeiteinteilung für übernommene Aufträge: ja; termingerechte Fertigstellung vorausgesetztWerkvertrag für übernommene Aufträge: neineigenverantwortliche Durchführung jaVereinbarung hinsichtlich Vertretung: keineMaterialbeistellung: teilweise durch Firmenname , teilweise durch die Auftraggeberder FirmennameKeine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Firmenname gegeben; die Dienstnehmereigenschaft wird verneint.Die Prüferin hat nur teilweise eine Belegkontrolle vorgenommen

Summe Einnahmen in 2004: € 0,00Summe Einnahmen in 2005: € 10.064,00Summe Einnahmen in 2006: € 9.433,00

Das jährliche Einkommen 2004, 2005 und 2006 liegt unter der Besteuerungsgrenze,daher entspricht die Vorschreibung von 32% LSt nicht den Bestimmungen des ESTG.

AN5

3 Gewerbescheine: Verschließen von Bauwerksfugen etc. Erzeugung von Dichtungen aller Art etc, Herstellung von kunstgewerblichen Zier- und Gebrauchsgegenständen etc Tag der Gewerbeanmeldung: Standort: 1 020 Wien, Engerthstraße 137/1 0/14Rechnungen gelegt für Zeitraum 06/2005 - 12/2006Herr AN5 führte vor allem folgende Tätigkeiten aus: Zuschneidearbeiten für Dekorstoffe, Leder und Schaumstoffe; Verklebungen von Schaumstoff, Anfertigung von Fensterpolster aus Schaumstoff.Aus den von Herrn Forsyak gelegten Fakturen ist die Tätigkeit genau ersichtlich(Rechungen beigelegt); weiters ist der Auftraggeber Backhausen, Rosenberger, etc.angeführtfreie Zeiteinteilung für übernommene Aufträge: ja; termingerechte Fertigstellung vorausgesetztWerkvertrag für übernommene Aufträge: neineigenverantwortliche Durchführung jaVereinbarung hinsichtlich Vertretung: Vertretung möglich, insbesondere durch RobertMaterialbeistellung: teilweise durch Firmenname , teilweise B

Keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Firmenname gegeben; die Dienstnehmereigenschaft wird verneint.Die Prüferin hat keinerlei Belegprüfung durchgeführt

Herr AN5 wurde vom FA 2/20 hinsichtlich seiner Tätigkeit befragt; er teilte mit, dass er seinem Auftraggeber melden muss, wenn er zB auf Urlaub geht - das ist an sich kein Indiz für die DN-Eigenschaft; auch ein Subunternehmer verständigt seinen Auftraggeber über geplante Urlaubszeiten; It. Vermerk des FA gab es Verständigungsschwierigkeiten.

Summe Einnahmen in 2004: € 0,00 Summe Einnahmen in 2005: € 2.290,00Summe Einnahmen in 2006: € 8.555,00

Das jährliche Einkommen in 2005 und 2006 liegt unter der Besteuerungsgrenze, daher entspricht die Vorschreibung von 32% LSt nicht den Bestimmungen des ESTG.

AN6Gewerbeschein: Verspachteln von GipskartonplattenTag der Gewerbeanmeldung: Standort: 11 SO Wien, Schweglerstraße 40Gewerbeausübung: 1030 Wien, Gärtnergasse 5/l4Rechnungen gelegt für Zeitraum 10/2004 - 12/2005größtenteils wurden die Tätigkeiten, insbesondere Reparaturen, vor Ort beimAuftraggeber der Wisniowski KEG ausgeführtHerr AN6 führte vor allem folgende Tätigkeiten aus: Rigipsplatten montieren,verspachteln, Zwischenwände aufstellen, ausmalen, Renovierung derGeschäftsräumlichkeiten der Firmennameaus den von Herrn AN6 gelegten Fakturen ist die Tätigkeit ersichtlich (Rechnungen beigelegt)freie Zeiteinteilung für übernommene Aufträge: ja; termingerechte Fertigstellung vorausgesetztWerkvertrag für übernommene Aufträge: neineigenverantwortliche Durchführung ja; Abnahme und Kontrolle der erbrachten Leistungen teilweise durch Innenarchitekten Fa. B , Phönix Vereinbarung hinsichtlich Vertretung: Vertretung möglich, insbesondere durch AN3Materialbeistellung: teilweise durch FirmennameKeine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Firmenname gegeben; die Dienstnehmereigenschaft wird verneint.

Summe Einnahmen in 2004: € 4.116,00Summe Einnahmen in 2005: € 7.000,00Summe Einnahmen in 2006: € 0,00Das jährliche Einkommen 2004, 2005 und 2006 liegt unter der Besteuerungsgrenze, daher entspricht die Vorschreibung von 32% LSt nicht den Bestimmungen des ESTG

AN7Gewerbeschein: Restaurieren von MöbelnTag der Gewerbeanmeldung: Standort: 11 SO Wien, Schweglerstraße 40Rechnungen gelegt für Zeitraum 01 - 09/2006Herr AN7 führte vor allem folgende Tätigkeiten aus: Möbelreparaturen, Polituren erneuern, Sessel leimen, etc. Die Tätigkeiten wurden teilweise in den Geschäftsräumlichkeiten der Firmenname durchgeführt.Aus den gelegten Fakturen ist die Tätigkeit genau ersichtlich (Rechnungen beigelegt), Kommissionen angeführt.freie Zeiteinteilung für übernommene Aufträge: ja; termingerechte Fertigstellung vorausgesetztWerkvertrag für übernommene Aufträge: neineigenverantwortliche Durchführung: jaVereinbarung hinsichtlich Vertretung: keineMaterialbeistellung: keine, da größtenteils Reparaturen, Polituren, Leim von Herrn Paprocki eingekauft bzw. hergestelltKeine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Firmenname gegeben; die Dienstnehmereigenschaft wird verneint.

Summe Einnahmen in 2004: € 0,00Summe Einnahmen in 2005: € 0,00Summe Einnahmen in 2006: € 7.097,00

Das jährliche Einkommen 2006 liegt unter der Besteuerungsgrenze, daher entspricht die Vorschreibung von 32% LSt nicht den Bestimmungen des ESTG.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt 3/11 Schwechat Gerasdorf die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 47 Abs. 1 EStG 1988 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben, wenn im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht.

Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben alle Dienstgeber den Dienstgeberbeitrag (DB) zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Weiters besteht die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ).

Dienstnehmer sind gem. § 41 Abs. 2 FLAG u.a. Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen.

Gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Der Begriff des Dienstverhältnisses ist durch § 47 EStG jedoch nicht abschließend definiert, sondern wird als Typusbegriff durch eine Vielzahl von Merkmalen bestimmt, die nicht alle in gleicher Intensität vorhanden sein müssen (). Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In jenen Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erkenntnis vom , 2007/13/0071; , 2003/13/0018) auf weitere Abgrenzungskriterien Bedacht zu nehmen, wozu insbesondere das Fehlen eines Unternehmerrisikos zählt. Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und damit den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten.

Hingegen ist für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses kennzeichnend, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und demgegenüber der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen vom Erfolg unabhängigen Lohn zu bezahlen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof zeigt in ständiger Rechtsprechung weitere Kriterien auf, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen. Dazu gehört insbesondere das Fehlen des für eine selbständige Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos. Dieses besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Wesentlich ist, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft.

Die Tatsache, dass das EStG eine selbständige Begriffsbestimmung enthält, was als Dienstverhältnis anzusehen ist, kann dazu führen, dass derselbe Sachverhalt im Steuerrecht einerseits und im bürgerlichen Recht oder Sozialversicherungsrecht oder Ausländerbeschäftigungsrecht andererseits unterschiedlich zu beurteilen ist. Die in anderen Rechtsgebieten verwendeten Begriffe des "Arbeitnehmers" sind für das Einkommensteuerrecht somit nicht maßgebend, sondern können allenfalls ein Indiz für die steuerliche Arbeitnehmereigenschaft darstellen. Diese unterschiedlichen Ergebnisse erkannte der VfGH jedoch nicht als unsachlich (vgl. das Erkenntnis vom , B 488/80).

Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG sind solche aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

Nicht entscheidend sind die von den Vertragspartnern gewählten Bezeichnungen einer Vereinbarung als Dienst- oder Werkvertrag bzw. der Vertragswille der Parteien, da die Besteuerung immer den tatsächlichen Umständen entsprechen muss und für die Beurteilung der Inhalt einer Tätigkeit entscheidend ist.

Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienst- oder Werkverhältnis wird daher stets das Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit sein, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise und der Verkehrsauffassung Gewicht beizumessen sind. Unter den dargestellten Gesichtspunkten ist das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen.

Die Art der erbrachten Leistung ist grundsätzlich kein entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit; zu prüfen und zu beurteilen ist alleine, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird ().

Mit einem Werkvertrag iSd § 1151 ABGB wird grundsätzlich die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, d.h. zur Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit, in der Regel bis zu einem bestimmten Termin, vereinbart. Die zu erbringende Leistung wird im Werkvertrag selbst konkretisiert und individualisiert. Ein Werkvertrag stellt ein Zielschuldverhältnis dar, dem keine auf Dauer angelegte Leistungserbringung zu Grunde liegt. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde das Finanzamt ersucht, eine Stellungnahme zur Ergänzung der Berufung und eine Begründung zu erbringen, warum die Lohnsteuer für den gesamten Prüfungszeitraum pauschal mit 32 % berechnet worden ist.

Die Stellungnahme des Finanzamtes erfolgte mit Schreiben vom und es wurde eine Neuberechnung der Lohnsteuer mittels Lohnexpress durchgeführt.

Diese Stellungnahme und Neuberechnung wurde der steuerlichen Vertreterin der Berufungswerberin zwecks Wahrung des Parteiengehörs zugestellt. Infolgedessen wurde die Berufung eingeschränkt und die Richtigkeit der Neuberechnung zur Kenntnis genommen.

Über die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Beilage: Neuberechnungen der Lohnsteuer 2004 bis 2006

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAD-20688