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iFamZ 2, März 2012, Seite 101

Ladung der anordnungsbefugten Person

iFamZ 2012/71

§ 14 Abs 1 HeimAufG

LG Innsbruck , 51 R 106/11d

Wird vom Erstgericht die Person, die die Freiheitsbeschränkungen angeordnet hat, nicht geladen, so bildet dies zwar keinen Nichtigkeitsgrund, es liegt aber ein Verfahrensmangel vor. Die anordnungsbefugte Person ist nämlich vom Verfahren nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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