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Schadenersatz wegen Vereitelung des Kontaktrechts
iFamZ 2013/149
Für den Schadenersatz wegen Vereitelung des Kontaktrechts besteht keine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2b JN.
Der Kläger stützt sich auf die bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2b JN („aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten“). Diese Zuständigkeit setzt nach stRsp voraus, dass die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre (RIS-Justiz RS0121843). Kann der geltend gemachte Anspruch auch in einem Rechtsverhältnis zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, so liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis daher zumindest mitbestimmend sein (RIS-Justiz RS0044093, RS0046499). Das trifft hier nicht zu, weil für den Schadenersatzanspruch wegen Vereitelung des Kontaktrechts (zu den Voraussetzungen 4 Ob 8/11x = EvBl 2011/96) ein aufrechtes oder früheres Eheverhältnis zwischen den Parteien völlig unerheblich ist; der Anspruch kann in gleicher Weise zwischen Eltern bestehen, die nie miteinander verheiratet waren. Damit besteht keine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts.
Anmerkung
Bereits mehrfach hat...