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Beobachtungszeitraum und Liebhaberei (§ 2 EStG)
Der Beschwerdeführer hat 1995 ein Gebäude erworben und dieses bis 1999 saniert. Das Gebäude enthält acht Wohneinheiten. Eine Wohnung im Erdgeschoss wurde seit September 1998 von einen Hausmeisterehepaar bewohnt, und eine weitere Wohnung wurde von September 2000 bis November 2001 vermietet. Weitere Vermietungen kamen nicht zustande. Im Jahr 2002 wurde einer Immobilienfirma der Auftrag zum Verkauf oder der Vermietung und 2007 ein Vermittlungsauftrag zum Verkauf erteilt. Für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit einer Gebäudevermietung ist eine Prognose anzustellen. Gegenstand der Prognose sind aber nicht die Wunschvorstellungen des Vermieters, sondern wirtschaftliche Ergebnisse, die bei der gegebenen Bewirtschaftungsart realistischerweise erzielbar sind. „Fiktive“ Einnahmen sind dann anzusetzen, wenn nachträglich Unwägbarkeiten eintreten, die nicht vorhersehbar waren und zu Einnahmeausfällen geführt haben. Eine Lärmbelästigung während des Zeitraums von Straßenbaumaßnahmen wäre ein solcher Grund, allerdings war im gegenständlichen Fall weder vor noch nach diesem Zeitraum ein Anstieg der Mieteinnahmen zu verzeichnen ( 2011/15/0182).